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(2) Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger dürfen nur in jenen Arbeitsgebieten eingesetzt werden, für die sie ausgebildet, geprüft und ernannt sind§ 18 VGW-DRG seit 31.07.2023 weggefallen.
(3) Die Beurteilung der Dienstleistung der Landesrechtspflegerin oder des Landesrechtspflegers bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Geschäfte obliegt jenen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts, denen sie oder er zugeteilt ist, gemeinsam. § 10 Abs. 2 bis 5 ist sinngemäß anwendbar.
(4) Die Funktion der Landesrechtspflegerin oder des Landesrechtspflegers endet
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(2) Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger dürfen nur in jenen Arbeitsgebieten eingesetzt werden, für die sie ausgebildet, geprüft und ernannt sind§ 18 VGW-DRG seit 31.07.2023 weggefallen.
(3) Die Beurteilung der Dienstleistung der Landesrechtspflegerin oder des Landesrechtspflegers bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Geschäfte obliegt jenen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts, denen sie oder er zugeteilt ist, gemeinsam. § 10 Abs. 2 bis 5 ist sinngemäß anwendbar.
(4) Die Funktion der Landesrechtspflegerin oder des Landesrechtspflegers endet
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