§ 49 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung kann vom Präsidenten der Landwirtschaftskammer die Einberufung der Vollversammlung zur Beratung und Beschlussfassung über einen bestimmten, zum Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer gehörenden Gegenstand verlangen. Kommt der Präsident dem Verlangen nicht fristgerecht nach, kann die Landesregierung selbst die Vollversammlung einberufen und mit der Führung des Vorsitzes ein Mitglied der Landesregierung oder einen der beiden Vizepräsidenten betrauen.

(2) Wenn die Landwirtschaftskammer beharrlich die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt, ihren Wirkungsbereich überschreitet oder sonst irgendwie gegen die Gesetze verstößt oder wenn sie sich weigert, die von der Landesregierung aufgezeigten Missstände abzustellen, kann die Landesregierung die Auflösung der Vollversammlung und sämtlicher Bezirksbauernkammern verfügen. Gleichzeitig sind allgemeine Neuwahlen binnen längstens zwei Monaten nach der Auflösung auszuschreiben. Mit der Fortführung der Geschäfte bis zur Konstituierung der neu gewählten Vollversammlung kann die Landesregierung ein Mitglied des bisherigen Kammerpräsidiums oder einen Vertreter der Landesregierung betrauen.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung kann vom Präsidenten der Landwirtschaftskammer die Einberufung der Vollversammlung zur Beratung und Beschlussfassung über einen bestimmten, zum Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer gehörenden Gegenstand verlangen. Kommt der Präsident dem Verlangen nicht fristgerecht nach, kann die Landesregierung selbst die Vollversammlung einberufen und mit der Führung des Vorsitzes ein Mitglied der Landesregierung oder einen der beiden Vizepräsidenten betrauen.
  2. (2)Absatz 2Wenn die Landwirtschaftskammer beharrlich die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt, ihren Wirkungsbereich überschreitet oder sonst irgendwie gegen die Gesetze verstößt oder wenn sie sich weigert, die von der Landesregierung aufgezeigten Missstände abzustellen, kann die Landesregierung die Auflösung der Vollversammlung verfügen. Gleichzeitig sind allgemeine Neuwahlen binnen längstens zwei Monaten nach der Auflösung auszuschreiben. Mit der Fortführung der Geschäfte bis zur Konstituierung der neu gewählten Vollversammlung kann die Landesregierung ein Mitglied des bisherigen Kammerpräsidiums oder einen Vertreter der Landesregierung betrauen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024
(1) Die Landesregierung kann vom Präsidenten der Landwirtschaftskammer die Einberufung der Vollversammlung zur Beratung und Beschlussfassung über einen bestimmten, zum Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer gehörenden Gegenstand verlangen. Kommt der Präsident dem Verlangen nicht fristgerecht nach, kann die Landesregierung selbst die Vollversammlung einberufen und mit der Führung des Vorsitzes ein Mitglied der Landesregierung oder einen der beiden Vizepräsidenten betrauen.

(2) Wenn die Landwirtschaftskammer beharrlich die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt, ihren Wirkungsbereich überschreitet oder sonst irgendwie gegen die Gesetze verstößt oder wenn sie sich weigert, die von der Landesregierung aufgezeigten Missstände abzustellen, kann die Landesregierung die Auflösung der Vollversammlung und sämtlicher Bezirksbauernkammern verfügen. Gleichzeitig sind allgemeine Neuwahlen binnen längstens zwei Monaten nach der Auflösung auszuschreiben. Mit der Fortführung der Geschäfte bis zur Konstituierung der neu gewählten Vollversammlung kann die Landesregierung ein Mitglied des bisherigen Kammerpräsidiums oder einen Vertreter der Landesregierung betrauen.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung kann vom Präsidenten der Landwirtschaftskammer die Einberufung der Vollversammlung zur Beratung und Beschlussfassung über einen bestimmten, zum Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer gehörenden Gegenstand verlangen. Kommt der Präsident dem Verlangen nicht fristgerecht nach, kann die Landesregierung selbst die Vollversammlung einberufen und mit der Führung des Vorsitzes ein Mitglied der Landesregierung oder einen der beiden Vizepräsidenten betrauen.
  2. (2)Absatz 2Wenn die Landwirtschaftskammer beharrlich die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt, ihren Wirkungsbereich überschreitet oder sonst irgendwie gegen die Gesetze verstößt oder wenn sie sich weigert, die von der Landesregierung aufgezeigten Missstände abzustellen, kann die Landesregierung die Auflösung der Vollversammlung verfügen. Gleichzeitig sind allgemeine Neuwahlen binnen längstens zwei Monaten nach der Auflösung auszuschreiben. Mit der Fortführung der Geschäfte bis zur Konstituierung der neu gewählten Vollversammlung kann die Landesregierung ein Mitglied des bisherigen Kammerpräsidiums oder einen Vertreter der Landesregierung betrauen.

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