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(2) Wenn die Landwirtschaftskammer beharrlich die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt, ihren Wirkungsbereich überschreitet oder sonst irgendwie gegen die Gesetze verstößt oder wenn sie sich weigert, die von der Landesregierung aufgezeigten Missstände abzustellen, kann die Landesregierung die Auflösung der Vollversammlung und sämtlicher Bezirksbauernkammern verfügen. Gleichzeitig sind allgemeine Neuwahlen binnen längstens zwei Monaten nach der Auflösung auszuschreiben. Mit der Fortführung der Geschäfte bis zur Konstituierung der neu gewählten Vollversammlung kann die Landesregierung ein Mitglied des bisherigen Kammerpräsidiums oder einen Vertreter der Landesregierung betrauen.
(2) Wenn die Landwirtschaftskammer beharrlich die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt, ihren Wirkungsbereich überschreitet oder sonst irgendwie gegen die Gesetze verstößt oder wenn sie sich weigert, die von der Landesregierung aufgezeigten Missstände abzustellen, kann die Landesregierung die Auflösung der Vollversammlung und sämtlicher Bezirksbauernkammern verfügen. Gleichzeitig sind allgemeine Neuwahlen binnen längstens zwei Monaten nach der Auflösung auszuschreiben. Mit der Fortführung der Geschäfte bis zur Konstituierung der neu gewählten Vollversammlung kann die Landesregierung ein Mitglied des bisherigen Kammerpräsidiums oder einen Vertreter der Landesregierung betrauen.