§ 50 LWK-G § 50

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

(1) Die Landwirtschaftskammer unterhält ein Kammeramt, dem die Besorgung der Kammergeschäfte, die Vorbereitungen der Beratungsgegenstände für die Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse, die Teilnahme an den Sitzungen durch einen oder mehrere Vertreter mit beratender Stimme, die Beurkundung und Ausführung der gefassten Beschlüsse und die Mitwirkung bei den der Kammer durch besondere Gesetze oder sonstige Vorschriften übertragenen Aufgaben der Verwaltung in der Land- und Forstwirtschaft obliegt.

(2) Das Kammeramt wird vom Kammeramtsdirektor unter der Leitung des Präsidenten geführt.

(3) Die Dienstnehmer des Kammeramtes müssen österreichische Staatsbürger sein und eine entsprechende fachliche und persönliche Eignung besitzen. Die Angehörigen von Staaten, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sind den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, es sei denn, dass sie hauptsächlich in Bereichen tätig werden, die die Wahrnehmung allgemeiner Belange der Kammer und bzw oder eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit sich bringen sowie eine besondere Verbundenheit der Kammer mit den Bediensteten und wechselseitige Rechte und Pflichten besonderer Art des Bediensteten und der Kammer hervorrufen. Die Kammerbediensteten sind, soweit sie nicht ausschließlich in wirtschaftlichen Unternehmungen der Kammer verwendet werden, Organe der öffentlichen Verwaltung und als solche in Pflicht zu nehmen. Die für sie geltenden dienstrechtlichen Vorschriften und die Grundsätze ihrer Besoldung sind in einer Dienst- und Besoldungsordnung festzulegen.

(4) Die Bestellung der Kammerbediensteten erfolgt durch den Vorstand.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

(1) Die Landwirtschaftskammer unterhält ein Kammeramt, dem die Besorgung der Kammergeschäfte, die Vorbereitungen der Beratungsgegenstände für die Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse, die Teilnahme an den Sitzungen durch einen oder mehrere Vertreter mit beratender Stimme, die Beurkundung und Ausführung der gefassten Beschlüsse und die Mitwirkung bei den der Kammer durch besondere Gesetze oder sonstige Vorschriften übertragenen Aufgaben der Verwaltung in der Land- und Forstwirtschaft obliegt.

(2) Das Kammeramt wird vom Kammeramtsdirektor unter der Leitung des Präsidenten geführt.

(3) Die Dienstnehmer des Kammeramtes müssen österreichische Staatsbürger sein und eine entsprechende fachliche und persönliche Eignung besitzen. Die Angehörigen von Staaten, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sind den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, es sei denn, dass sie hauptsächlich in Bereichen tätig werden, die die Wahrnehmung allgemeiner Belange der Kammer und bzw oder eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit sich bringen sowie eine besondere Verbundenheit der Kammer mit den Bediensteten und wechselseitige Rechte und Pflichten besonderer Art des Bediensteten und der Kammer hervorrufen. Die Kammerbediensteten sind, soweit sie nicht ausschließlich in wirtschaftlichen Unternehmungen der Kammer verwendet werden, Organe der öffentlichen Verwaltung und als solche in Pflicht zu nehmen. Die für sie geltenden dienstrechtlichen Vorschriften und die Grundsätze ihrer Besoldung sind in einer Dienst- und Besoldungsordnung festzulegen.

(4) Die Bestellung der Kammerbediensteten erfolgt durch den Vorstand.

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