§ 51 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999

Die Geschäfte der Bezirksbauernkammern werden unter der Leitung des Obmannes bzw der Obfrau von den der Bezirksbauernkammer zugewiesenen Bediensteten der Landwirtschaftskammer unter der Verantwortung des Obmannes der Bezirksbauernkammer besorgt; diese bleiben jedoch dienstrechtlich. Dienstrechtlich unterstehen die der Bezirksbauernkammer zugewiesenen Bediensteten dem Kammeramt der Landwirtschaftskammer unterstellt.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

Die Geschäfte der Bezirksbauernkammern werden unter der Leitung des Obmannes bzw der Obfrau von den der Bezirksbauernkammer zugewiesenen Bediensteten der Landwirtschaftskammer unter der Verantwortung des Obmannes der Bezirksbauernkammer besorgt; diese bleiben jedoch dienstrechtlich. Dienstrechtlich unterstehen die der Bezirksbauernkammer zugewiesenen Bediensteten dem Kammeramt der Landwirtschaftskammer unterstellt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten