§ 51 LWK-G § 51

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

Die Geschäfte der Bezirksbauernkammern werden unter der Leitung des Obmannes bzw der Obfrau von den der Bezirksbauernkammer zugewiesenen Bediensteten der Landwirtschaftskammer besorgt; diese bleiben jedoch dienstrechtlich dem Kammeramt der Landwirtschaftskammer unterstellt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

Die Geschäfte der Bezirksbauernkammern werden unter der Leitung des Obmannes bzw der Obfrau von den der Bezirksbauernkammer zugewiesenen Bediensteten der Landwirtschaftskammer besorgt; diese bleiben jedoch dienstrechtlich dem Kammeramt der Landwirtschaftskammer unterstellt.

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