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Die Geschäfte der Bezirksbauernkammern werden unter der Leitung des Obmannes bzw der Obfrau von den der Bezirksbauernkammer zugewiesenen Bediensteten der Landwirtschaftskammer unter der Verantwortung des Obmannes der Bezirksbauernkammer besorgt; diese bleiben jedoch dienstrechtlich. Dienstrechtlich unterstehen die der Bezirksbauernkammer zugewiesenen Bediensteten dem Kammeramt der Landwirtschaftskammer unterstellt.
Die Geschäfte der Bezirksbauernkammern werden unter der Leitung des Obmannes bzw der Obfrau von den der Bezirksbauernkammer zugewiesenen Bediensteten der Landwirtschaftskammer unter der Verantwortung des Obmannes der Bezirksbauernkammer besorgt; diese bleiben jedoch dienstrechtlich. Dienstrechtlich unterstehen die der Bezirksbauernkammer zugewiesenen Bediensteten dem Kammeramt der Landwirtschaftskammer unterstellt.