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(1) § 9 Z 2 ist für Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die vor 1. August 2015 ernannt wurden und für die §§ 22 und 22a nicht gelten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ihr Besoldungsdienstalter am 1. August 2015 dem seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts bis einschließlich 31. Juli 2015 verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraum entspricht.
(2) § 15 Abs. 6 in der Fassung der 11. Novelle zu diesem Gesetz gilt auch für Ruhestandsversetzungen, die vor Inkrafttreten der 11. Novelle beantragt wurden, sofern noch kein Erkenntnis im Sinn des § 15 Abs. 4 erster Satz erlassen wurde.
(1) § 9 Z 2 ist für Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die vor 1. August 2015 ernannt wurden und für die §§ 22 und 22a nicht gelten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ihr Besoldungsdienstalter am 1. August 2015 dem seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts bis einschließlich 31. Juli 2015 verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraum entspricht.
(2) § 15 Abs. 6 in der Fassung der 11. Novelle zu diesem Gesetz gilt auch für Ruhestandsversetzungen, die vor Inkrafttreten der 11. Novelle beantragt wurden, sofern noch kein Erkenntnis im Sinn des § 15 Abs. 4 erster Satz erlassen wurde.