§ 2 SGDOK-V (weggefallen)

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
Allgemeine Bestimmungen

§ 2 SGDOK-V

(1) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (§ 5 BSG) sind übersichtlich zu gestalten seit 30.04.2021 weggefallen. Gleichartige Arbeitsplätze, Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente haben möglichst einheitlich zu sein.

(2) Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt und, soweit dies zweckmäßig ist, auch in graphischer Form, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Skizzen udgl, erfolgen.

(3) Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 25.09.2002 bis 30.04.2021
Allgemeine Bestimmungen

§ 2 SGDOK-V

(1) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (§ 5 BSG) sind übersichtlich zu gestalten seit 30.04.2021 weggefallen. Gleichartige Arbeitsplätze, Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente haben möglichst einheitlich zu sein.

(2) Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt und, soweit dies zweckmäßig ist, auch in graphischer Form, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Skizzen udgl, erfolgen.

(3) Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben.

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