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Legende:
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(1) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (§ 5 BSG) sind übersichtlich zu gestalten seit 30.04.2021 weggefallen. Gleichartige Arbeitsplätze, Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente haben möglichst einheitlich zu sein.
(2) Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt und, soweit dies zweckmäßig ist, auch in graphischer Form, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Skizzen udgl, erfolgen.
(3) Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben.
(1) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (§ 5 BSG) sind übersichtlich zu gestalten seit 30.04.2021 weggefallen. Gleichartige Arbeitsplätze, Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente haben möglichst einheitlich zu sein.
(2) Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt und, soweit dies zweckmäßig ist, auch in graphischer Form, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Skizzen udgl, erfolgen.
(3) Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben.