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(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument hat jedenfalls zu enthalten:
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(2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, hat es weiters zu enthalten:
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(3) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, hat es zusätzlich zu enthalten:
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(4) Die im Abs 3 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall hat das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument eine Verweisung auf diese Unterlagen zu enthalten.
(5) Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinn des § 29 Abs 2 Z 4 BSG§ 3 SGDOK-V gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen-Werte oder Technischen Richtkonzentrationen-Werte anzuführenseit 30.04.2021 weggefallen.
(6) Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung Önormen, harmonisierte europäische Normen (EN oder ÖNORM EN), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrunde gelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.
(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument hat jedenfalls zu enthalten:
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(2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, hat es weiters zu enthalten:
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(3) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, hat es zusätzlich zu enthalten:
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(4) Die im Abs 3 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall hat das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument eine Verweisung auf diese Unterlagen zu enthalten.
(5) Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinn des § 29 Abs 2 Z 4 BSG§ 3 SGDOK-V gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen-Werte oder Technischen Richtkonzentrationen-Werte anzuführenseit 30.04.2021 weggefallen.
(6) Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung Önormen, harmonisierte europäische Normen (EN oder ÖNORM EN), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrunde gelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.