§ 3 SGDOK-V (weggefallen)

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
Inhalt

§ 3

(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Angaben über die Person(en), die die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Evaluierung) durchgeführt hat (haben); Angaben über allfällige für Messungen, Berechnungen und Analysen beigezogene fachkundige Personen;

2.

Angaben über den Tag oder den Zeitraum der erstmaligen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;

3.

Angaben über den Bereich (insbesondere Arbeitsplatz, Arbeitsraum, Organisationseinheit, Arbeitsstätte), auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht und über die Anzahl der in diesem Bereich zum Zeitpunkt der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beschäftigten Bediensteten;

4.

die festgestellten Gefahren;

5.

die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung auf technischem und organisatorischem Gebiet;

6.

bei jenen vorgesehenen Maßnahmen, die nicht umgehend umgesetzt werden können, zusätzlich Angaben über die Zuständigkeit für die Umsetzung und über die Umsetzungsfrist.

(2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, hat es weiters zu enthalten:

1.

die Festlegung der Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche, für die nach dem 4. Abschnitt des BSG Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen, Untersuchungen bei Lärmeinwirkung oder sonstige besondere Untersuchungen vorgesehen sind;

2.

die Festlegung der Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn des § 38 Abs 3 Z 2 BSG notwendig ist;

3.

Angaben über die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen;

4.

Angaben über Bereiche, die besonders zu kennzeichnen sind oder für die Zutrittsbeschränkungen bestehen;

5.

Vorkehrungen für ernste und unmittelbare Gefahren im Sinn des § 3 Abs 3 und 4 BSG.

(3) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, hat es zusätzlich zu enthalten:

1.

ein Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinn des § 2 Z 12 BSG;

2.

ein Verzeichnis der Arbeitsmittel, für die Prüfungen im Sinn des § 29 Abs 1 BSG notwendig sind, samt allfälligen Prüfplänen; gegebenenfalls Wartungspläne für Arbeitsmittel;

3.

Brandschutz-, Evakuierungs- und Explosionsschutzvorsorgen.

(4) Die im Abs 3 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall hat das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument eine Verweisung auf diese Unterlagen zu enthalten.

(5) Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinn des § 29 Abs 2 Z 4 BSG§ 3 SGDOK-V gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen-Werte oder Technischen Richtkonzentrationen-Werte anzuführenseit 30.04.2021 weggefallen.

(6) Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung Önormen, harmonisierte europäische Normen (EN oder ÖNORM EN), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrunde gelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 25.09.2002 bis 30.04.2021
Inhalt

§ 3

(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Angaben über die Person(en), die die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Evaluierung) durchgeführt hat (haben); Angaben über allfällige für Messungen, Berechnungen und Analysen beigezogene fachkundige Personen;

2.

Angaben über den Tag oder den Zeitraum der erstmaligen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;

3.

Angaben über den Bereich (insbesondere Arbeitsplatz, Arbeitsraum, Organisationseinheit, Arbeitsstätte), auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht und über die Anzahl der in diesem Bereich zum Zeitpunkt der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beschäftigten Bediensteten;

4.

die festgestellten Gefahren;

5.

die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung auf technischem und organisatorischem Gebiet;

6.

bei jenen vorgesehenen Maßnahmen, die nicht umgehend umgesetzt werden können, zusätzlich Angaben über die Zuständigkeit für die Umsetzung und über die Umsetzungsfrist.

(2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, hat es weiters zu enthalten:

1.

die Festlegung der Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche, für die nach dem 4. Abschnitt des BSG Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen, Untersuchungen bei Lärmeinwirkung oder sonstige besondere Untersuchungen vorgesehen sind;

2.

die Festlegung der Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn des § 38 Abs 3 Z 2 BSG notwendig ist;

3.

Angaben über die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen;

4.

Angaben über Bereiche, die besonders zu kennzeichnen sind oder für die Zutrittsbeschränkungen bestehen;

5.

Vorkehrungen für ernste und unmittelbare Gefahren im Sinn des § 3 Abs 3 und 4 BSG.

(3) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, hat es zusätzlich zu enthalten:

1.

ein Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinn des § 2 Z 12 BSG;

2.

ein Verzeichnis der Arbeitsmittel, für die Prüfungen im Sinn des § 29 Abs 1 BSG notwendig sind, samt allfälligen Prüfplänen; gegebenenfalls Wartungspläne für Arbeitsmittel;

3.

Brandschutz-, Evakuierungs- und Explosionsschutzvorsorgen.

(4) Die im Abs 3 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall hat das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument eine Verweisung auf diese Unterlagen zu enthalten.

(5) Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinn des § 29 Abs 2 Z 4 BSG§ 3 SGDOK-V gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen-Werte oder Technischen Richtkonzentrationen-Werte anzuführenseit 30.04.2021 weggefallen.

(6) Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung Önormen, harmonisierte europäische Normen (EN oder ÖNORM EN), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrunde gelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.

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