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Legende:
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(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinn des § 4 Abs 4 und 5 BSG hat auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes zu erfolgen seit 30.04.2021 weggefallen.
(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.
(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinn des § 4 Abs 4 und 5 BSG hat auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes zu erfolgen seit 30.04.2021 weggefallen.
(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.