§ 6 SGDOK-V (weggefallen)

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
2§ 6 SGDOK-V seit 30.04.2021 weggefallen. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 6

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter und Angestellter einschließlich familieneigener Dienstnehmer, ausgenommen die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden und in denen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 25.09.2002 bis 30.04.2021
2§ 6 SGDOK-V seit 30.04.2021 weggefallen. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 6

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter und Angestellter einschließlich familieneigener Dienstnehmer, ausgenommen die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden und in denen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind.

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