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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter und Angestellter einschließlich familieneigener Dienstnehmer, ausgenommen die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden und in denen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind.
Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter und Angestellter einschließlich familieneigener Dienstnehmer, ausgenommen die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden und in denen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind.