§ 7 SGDOK-V (weggefallen)

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
§ 7 SGDOK-V

Die §§ 2 bis 5 sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

a)

der Begriff "Bedienstete" ist als "Dienstnehmer" zu verstehen;

b)

die in den §§ 2 Abs 1, 3 Abs 2, 3 und 5 sowie 4 und 5 enthaltenen Verweisungen auf die §§ 2 Z 12, 3 Abs 3 und 4, 4, 5, 29 Abs 1 und 2 Z 4, 38 Abs 3 Z 2 und den 4. Abschnitt des BSG sind als Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen in den §§ 87 Abs 3 und 4, 88, 89, 101 Abs 2 und 3, 101b, 103, 106 Abs 1 Z 6, 7 und 9 LArbO 1995 zu verstehen.

seit 30.04.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 25.09.2002 bis 30.04.2021
§ 7 SGDOK-V

Die §§ 2 bis 5 sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

a)

der Begriff "Bedienstete" ist als "Dienstnehmer" zu verstehen;

b)

die in den §§ 2 Abs 1, 3 Abs 2, 3 und 5 sowie 4 und 5 enthaltenen Verweisungen auf die §§ 2 Z 12, 3 Abs 3 und 4, 4, 5, 29 Abs 1 und 2 Z 4, 38 Abs 3 Z 2 und den 4. Abschnitt des BSG sind als Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen in den §§ 87 Abs 3 und 4, 88, 89, 101 Abs 2 und 3, 101b, 103, 106 Abs 1 Z 6, 7 und 9 LArbO 1995 zu verstehen.

seit 30.04.2021 weggefallen.

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