§ 1 CAV (weggefallen)

Chemische Arbeitsstoffe-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Tätigkeiten, bei welchen chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe von Bediensteten des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, ausgenommen die im § 1 Abs 2 BSG§ 1 CAV angeführten Bediensteten, bei der Ausübung ihres Berufs beabsichtigt oder unbeabsichtigt verwendet werdenseit 30.04.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 25.09.2002 bis 30.04.2021
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Tätigkeiten, bei welchen chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe von Bediensteten des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, ausgenommen die im § 1 Abs 2 BSG§ 1 CAV angeführten Bediensteten, bei der Ausübung ihres Berufs beabsichtigt oder unbeabsichtigt verwendet werdenseit 30.04.2021 weggefallen.

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