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(2) Gefährliche chemische Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die im Sinn von § 4 Chemikaliengesetz 1996, BGBl I Nr 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 44/2018, als gefährlich einzustufen sind oder die sonst auf Grund ihrer physikalischchemischen oder toxikologischen Eigenschaften oder auf Grund der Art und Weise ihrer Verwendung ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern darstellen können.
(3) Krebserzeugende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe gemäß § 10 Grenzwerteverordnung 2020.
(4) Arbeitsplatzgrenzwert ist jener Wert, der sich aus einer Berechnung der durchschnittlichen Konzentration der Luft im Atembereich eines Dienstnehmers in Bezug auf einen gegebenen Zeitraum ergibt.
(5) Biologischer Grenzwert ist jener Grenzwert für die Konzentration in dem entsprechenden biologischen Material für den jeweiligen Arbeitsstoff, seinen Metaboliten oder einen Beanspruchungsindikator.
(2) Gefährliche chemische Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die im Sinn von § 4 Chemikaliengesetz 1996, BGBl I Nr 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 44/2018, als gefährlich einzustufen sind oder die sonst auf Grund ihrer physikalischchemischen oder toxikologischen Eigenschaften oder auf Grund der Art und Weise ihrer Verwendung ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern darstellen können.
(3) Krebserzeugende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe gemäß § 10 Grenzwerteverordnung 2020.
(4) Arbeitsplatzgrenzwert ist jener Wert, der sich aus einer Berechnung der durchschnittlichen Konzentration der Luft im Atembereich eines Dienstnehmers in Bezug auf einen gegebenen Zeitraum ergibt.
(5) Biologischer Grenzwert ist jener Grenzwert für die Konzentration in dem entsprechenden biologischen Material für den jeweiligen Arbeitsstoff, seinen Metaboliten oder einen Beanspruchungsindikator.