§ 2 CAV (weggefallen)

Chemische Arbeitsstoffe-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
(1) Chemische Arbeitsstoffe sind alle chemischen Elemente und Verbindungen, einzeln oder in einem Gemisch, wie sie in der Natur vorkommen oder durch eine Arbeitstätigkeit hergestellt, verwendet oder freigesetzt werden - einschließlich der Freisetzung als Abfall -, unabhängig davon, ob sie absichtlich oder unabsichtlich erzeugt und ob sie in Verkehr gebracht werden§ 2 CAV seit 30.04.2021 weggefallen.

(2) Gefährliche chemische Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die im Sinn von § 4 Chemikaliengesetz 1996, BGBl I Nr 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 44/2018, als gefährlich einzustufen sind oder die sonst auf Grund ihrer physikalischchemischen oder toxikologischen Eigenschaften oder auf Grund der Art und Weise ihrer Verwendung ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern darstellen können.

(3) Krebserzeugende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe gemäß § 10 Grenzwerteverordnung 2020.

(4) Arbeitsplatzgrenzwert ist jener Wert, der sich aus einer Berechnung der durchschnittlichen Konzentration der Luft im Atembereich eines Dienstnehmers in Bezug auf einen gegebenen Zeitraum ergibt.

(5) Biologischer Grenzwert ist jener Grenzwert für die Konzentration in dem entsprechenden biologischen Material für den jeweiligen Arbeitsstoff, seinen Metaboliten oder einen Beanspruchungsindikator.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 15.09.2020 bis 30.04.2021
(1) Chemische Arbeitsstoffe sind alle chemischen Elemente und Verbindungen, einzeln oder in einem Gemisch, wie sie in der Natur vorkommen oder durch eine Arbeitstätigkeit hergestellt, verwendet oder freigesetzt werden - einschließlich der Freisetzung als Abfall -, unabhängig davon, ob sie absichtlich oder unabsichtlich erzeugt und ob sie in Verkehr gebracht werden§ 2 CAV seit 30.04.2021 weggefallen.

(2) Gefährliche chemische Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die im Sinn von § 4 Chemikaliengesetz 1996, BGBl I Nr 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 44/2018, als gefährlich einzustufen sind oder die sonst auf Grund ihrer physikalischchemischen oder toxikologischen Eigenschaften oder auf Grund der Art und Weise ihrer Verwendung ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern darstellen können.

(3) Krebserzeugende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe gemäß § 10 Grenzwerteverordnung 2020.

(4) Arbeitsplatzgrenzwert ist jener Wert, der sich aus einer Berechnung der durchschnittlichen Konzentration der Luft im Atembereich eines Dienstnehmers in Bezug auf einen gegebenen Zeitraum ergibt.

(5) Biologischer Grenzwert ist jener Grenzwert für die Konzentration in dem entsprechenden biologischen Material für den jeweiligen Arbeitsstoff, seinen Metaboliten oder einen Beanspruchungsindikator.

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