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Legende:
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(2) Dem Lenker eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist es untersagt, im Fahrzeug zu rauchen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für einen etwa mitfahrenden Ersatzlenker.
(4) Lenker dürfen während der Beförderung von Fahrgästen ein TV-Gerät weder in Betrieb nehmen noch in Betrieb gesetzt lassen, sofern nicht der Fahrgast ausdrücklich verlangt, während der Beförderung fernzusehen.
(2) Dem Lenker eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist es untersagt, im Fahrzeug zu rauchen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für einen etwa mitfahrenden Ersatzlenker.
(4) Lenker dürfen während der Beförderung von Fahrgästen ein TV-Gerät weder in Betrieb nehmen noch in Betrieb gesetzt lassen, sofern nicht der Fahrgast ausdrücklich verlangt, während der Beförderung fernzusehen.