§ 5 W-TMGB (weggefallen)

Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit zu verhalten§ 5 W-TMGB seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Dem Lenker eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist es untersagt, im Fahrzeug zu rauchen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für einen etwa mitfahrenden Ersatzlenker.

(4) Lenker dürfen während der Beförderung von Fahrgästen ein TV-Gerät weder in Betrieb nehmen noch in Betrieb gesetzt lassen, sofern nicht der Fahrgast ausdrücklich verlangt, während der Beförderung fernzusehen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 31.12.2011 bis 31.12.2020
(1) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit zu verhalten§ 5 W-TMGB seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Dem Lenker eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist es untersagt, im Fahrzeug zu rauchen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für einen etwa mitfahrenden Ersatzlenker.

(4) Lenker dürfen während der Beförderung von Fahrgästen ein TV-Gerät weder in Betrieb nehmen noch in Betrieb gesetzt lassen, sofern nicht der Fahrgast ausdrücklich verlangt, während der Beförderung fernzusehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten