§ 11 K-OV

Kärntner Objektivierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
3. ABSCHNITT

Ablauf und Auswertung des Objektivierungsverfahrens

1. Unterabschnitt

Höherer Dienst, gehobener Dienst,

gehobene medizinisch-technische Dienste,

Dienst der Sozialarbeiter,

Krankenpflegefachdienst,

Dienst der Hebammen,

Dienst der Erzieher/innen

und Kindergärtner/innen.

§ 11

Objektivierungsverfahren

(1) Für Bewerber, die sich auf Grund einer Einzelausschreibung um eine freie Planstelle für den höheren Dienst, den gehobenen Dienst, den gehobenen medizinisch-technischen Dienst, den Diensteine Verwendung der Sozialarbeiter, den Krankenpflegefachdienst, den Dienst der Hebammen oder den Dienst der Erzieher/ innen und Kindergärtner/innen beworben haben, hat das Objektivierungsverfahren — sofern nicht § 10 anzuwenden ist — aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:

a)

Modellfunktionen Verwaltung/Administration Fachexperten, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung,

b)

Modellfunktionen Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG), Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD) (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG),

c)

Modellfunktionen Technische Fachexperten, Technische Spezialisten, Technische Sachbearbeitung, Technische Sachbearbeitung Allgemein,

d)

Modellfunktionen IKT Systemberatung, IKT Systementwicklung, IKT Systemadministration und Systembetrieb, IKT Support,

e)

Modellfunktionen Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) sowie

f)

Modellfunktionen Pädagogen (an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege) oder Erzieher (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) oder

g)

Entlohnungsgruppe k 1 im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst

beworben haben, hat das Objektivierungsverfahren – sofern nicht § 10 anzuwenden ist – aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:

1.

Schriftliche ArbeitBeurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z. 2 1 und § 6§ 5;

2.

Psychologische(r) Persönlichkeitstest(s)Interview gemäß § 4 Z. 3 5 und § 7§ 9.

3. Interview gemäß § 4 Z. 5 und § 9

(2) Die schriftliche ArbeitBeurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z. 2 1 und § 6 § 5 kann im Falle einer Einzelausschreibung erforderlichenfalls durch berufskundlichpsychologische Eignungstestsmit der schriftlichen Arbeit gemäß § 4 Z. 4 2 und § 8 § 6 ersetztoder mit (einem) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) gemäß § 4 Z 3 und § 7 oder mit beiden dieser Verfahrensschritte ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommende Planstelle (einen geeigneteren Verfahrensschritt) geeignete(n) Verfahrensschritt(e) darstellen.

(3) Für Bewerber, die sich auf Grund einer Sammelausschreibung um freie Planstellen für den höheren Dienst, den gehobenen Dienst, den gehobenen medizinisch-technischen Dienst, den Diensteine Verwendung der Sozialarbeiter, den Krankenpflegefachdienst, den Dienst der Hebammen oder den Dienst der Erzieher/innen und Kindergärtner/innen beworben haben, hat das Objektivierungsverfahren aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:

a)

Modellfunktionen Verwaltung/Administration Fachexperten, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung,

b)

Modellfunktionen Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG), Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD) (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG),

c)

Modellfunktionen Technische Fachexperten, Technische Spezialisten, Technische Sachbearbeitung, Technische Sachbearbeitung Allgemein,

d)

Modellfunktionen IKT Systemberatung, IKT Systementwicklung, IKT Systemadministration und Systembetrieb, IKT Support,

e)

Modellfunktionen Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) sowie

f)

Modellfunktionen Pädagogen (an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege) oder Erzieher (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) oder

g)

Entlohnungsgruppe k 1 im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst

beworben haben, hat das Objektivierungsverfahren aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:

1.

Schriftliche ArbeitBeurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z. 2 1 und § 6§ 5;

2.

Psychologische(r) Persönlichkeitstest(s)Interview gemäß § 4 Z. 3 5 und § 7§ 9.

3. Interview gemäß § 4 Z. 5 und § 9

(4) Die schriftliche ArbeitBeurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z. 2 1 und § 6 § 5 sowie der (die) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) gemäß § 4 Z. 3 und § 7 könnenkann im Fall einer Sammelausschreibung erforderlichenfalls durchmit der schriftlichen Arbeit gemäß § 4 Z 2 und § 6 oder mit berufskundlich-psychologischepsychologischen Eignungstests gemäß § 4 Z. 4 und § 8 ersetztoder mit beiden dieser Verfahrensschritte ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommenden Planstellen (einen geeigneteren Verfahrensschritt) geeignete(n) Verfahrensschritt(e) darstellen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 14.01.1993 bis 31.12.2021
3. ABSCHNITT

Ablauf und Auswertung des Objektivierungsverfahrens

1. Unterabschnitt

Höherer Dienst, gehobener Dienst,

gehobene medizinisch-technische Dienste,

Dienst der Sozialarbeiter,

Krankenpflegefachdienst,

Dienst der Hebammen,

Dienst der Erzieher/innen

und Kindergärtner/innen.

§ 11

Objektivierungsverfahren

(1) Für Bewerber, die sich auf Grund einer Einzelausschreibung um eine freie Planstelle für den höheren Dienst, den gehobenen Dienst, den gehobenen medizinisch-technischen Dienst, den Diensteine Verwendung der Sozialarbeiter, den Krankenpflegefachdienst, den Dienst der Hebammen oder den Dienst der Erzieher/ innen und Kindergärtner/innen beworben haben, hat das Objektivierungsverfahren — sofern nicht § 10 anzuwenden ist — aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:

a)

Modellfunktionen Verwaltung/Administration Fachexperten, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung,

b)

Modellfunktionen Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG), Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD) (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG),

c)

Modellfunktionen Technische Fachexperten, Technische Spezialisten, Technische Sachbearbeitung, Technische Sachbearbeitung Allgemein,

d)

Modellfunktionen IKT Systemberatung, IKT Systementwicklung, IKT Systemadministration und Systembetrieb, IKT Support,

e)

Modellfunktionen Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) sowie

f)

Modellfunktionen Pädagogen (an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege) oder Erzieher (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) oder

g)

Entlohnungsgruppe k 1 im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst

beworben haben, hat das Objektivierungsverfahren – sofern nicht § 10 anzuwenden ist – aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:

1.

Schriftliche ArbeitBeurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z. 2 1 und § 6§ 5;

2.

Psychologische(r) Persönlichkeitstest(s)Interview gemäß § 4 Z. 3 5 und § 7§ 9.

3. Interview gemäß § 4 Z. 5 und § 9

(2) Die schriftliche ArbeitBeurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z. 2 1 und § 6 § 5 kann im Falle einer Einzelausschreibung erforderlichenfalls durch berufskundlichpsychologische Eignungstestsmit der schriftlichen Arbeit gemäß § 4 Z. 4 2 und § 8 § 6 ersetztoder mit (einem) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) gemäß § 4 Z 3 und § 7 oder mit beiden dieser Verfahrensschritte ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommende Planstelle (einen geeigneteren Verfahrensschritt) geeignete(n) Verfahrensschritt(e) darstellen.

(3) Für Bewerber, die sich auf Grund einer Sammelausschreibung um freie Planstellen für den höheren Dienst, den gehobenen Dienst, den gehobenen medizinisch-technischen Dienst, den Diensteine Verwendung der Sozialarbeiter, den Krankenpflegefachdienst, den Dienst der Hebammen oder den Dienst der Erzieher/innen und Kindergärtner/innen beworben haben, hat das Objektivierungsverfahren aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:

a)

Modellfunktionen Verwaltung/Administration Fachexperten, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung,

b)

Modellfunktionen Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG), Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD) (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG),

c)

Modellfunktionen Technische Fachexperten, Technische Spezialisten, Technische Sachbearbeitung, Technische Sachbearbeitung Allgemein,

d)

Modellfunktionen IKT Systemberatung, IKT Systementwicklung, IKT Systemadministration und Systembetrieb, IKT Support,

e)

Modellfunktionen Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) sowie

f)

Modellfunktionen Pädagogen (an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege) oder Erzieher (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) oder

g)

Entlohnungsgruppe k 1 im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst

beworben haben, hat das Objektivierungsverfahren aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:

1.

Schriftliche ArbeitBeurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z. 2 1 und § 6§ 5;

2.

Psychologische(r) Persönlichkeitstest(s)Interview gemäß § 4 Z. 3 5 und § 7§ 9.

3. Interview gemäß § 4 Z. 5 und § 9

(4) Die schriftliche ArbeitBeurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z. 2 1 und § 6 § 5 sowie der (die) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) gemäß § 4 Z. 3 und § 7 könnenkann im Fall einer Sammelausschreibung erforderlichenfalls durchmit der schriftlichen Arbeit gemäß § 4 Z 2 und § 6 oder mit berufskundlich-psychologischepsychologischen Eignungstests gemäß § 4 Z. 4 und § 8 ersetztoder mit beiden dieser Verfahrensschritte ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommenden Planstellen (einen geeigneteren Verfahrensschritt) geeignete(n) Verfahrensschritt(e) darstellen.

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