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Ablauf und Auswertung des Objektivierungsverfahrens
1. Unterabschnitt
Höherer Dienst, gehobener Dienst,
gehobene medizinisch-technische Dienste,
Dienst der Sozialarbeiter,
Krankenpflegefachdienst,
Dienst der Hebammen,
Dienst der Erzieher/innen
und Kindergärtner/innen.
Objektivierungsverfahren
(1) Für Bewerber, die sich auf Grund einer Einzelausschreibung um eine freie Planstelle für den höheren Dienst, den gehobenen Dienst, den gehobenen medizinisch-technischen Dienst, den Diensteine Verwendung der Sozialarbeiter, den Krankenpflegefachdienst, den Dienst der Hebammen oder den Dienst der Erzieher/ innen und Kindergärtner/innen beworben haben, hat das Objektivierungsverfahren — sofern nicht § 10 anzuwenden ist — aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:
a) | Modellfunktionen Verwaltung/Administration Fachexperten, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung, | |||||||||
b) | Modellfunktionen Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG), Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD) (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG), | |||||||||
c) | Modellfunktionen Technische Fachexperten, Technische Spezialisten, Technische Sachbearbeitung, Technische Sachbearbeitung Allgemein, | |||||||||
d) | Modellfunktionen IKT Systemberatung, IKT Systementwicklung, IKT Systemadministration und Systembetrieb, IKT Support, | |||||||||
e) | Modellfunktionen Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) sowie | |||||||||
f) | Modellfunktionen Pädagogen (an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege) oder Erzieher (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) oder | |||||||||
g) | Entlohnungsgruppe k 1 im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst | |||||||||
beworben haben, hat das Objektivierungsverfahren – sofern nicht § 10 anzuwenden ist – aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen: | ||||||||||
1. |
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2. |
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(2) Die schriftliche ArbeitBeurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z. 2 1 und § 6 § 5 kann im Falle einer Einzelausschreibung erforderlichenfalls durch berufskundlichpsychologische Eignungstestsmit der schriftlichen Arbeit gemäß § 4 Z. 4 2 und § 8 § 6 ersetztoder mit (einem) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) gemäß § 4 Z 3 und § 7 oder mit beiden dieser Verfahrensschritte ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommende Planstelle (einen geeigneteren Verfahrensschritt) geeignete(n) Verfahrensschritt(e) darstellen.
(3) Für Bewerber, die sich auf Grund einer Sammelausschreibung um freie Planstellen für den höheren Dienst, den gehobenen Dienst, den gehobenen medizinisch-technischen Dienst, den Diensteine Verwendung der Sozialarbeiter, den Krankenpflegefachdienst, den Dienst der Hebammen oder den Dienst der Erzieher/innen und Kindergärtner/innen beworben haben, hat das Objektivierungsverfahren aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:
a) | Modellfunktionen Verwaltung/Administration Fachexperten, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung, | |||||||||
b) | Modellfunktionen Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG), Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD) (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG), | |||||||||
c) | Modellfunktionen Technische Fachexperten, Technische Spezialisten, Technische Sachbearbeitung, Technische Sachbearbeitung Allgemein, | |||||||||
d) | Modellfunktionen IKT Systemberatung, IKT Systementwicklung, IKT Systemadministration und Systembetrieb, IKT Support, | |||||||||
e) | Modellfunktionen Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) sowie | |||||||||
f) | Modellfunktionen Pädagogen (an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege) oder Erzieher (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) oder | |||||||||
g) | Entlohnungsgruppe k 1 im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst | |||||||||
beworben haben, hat das Objektivierungsverfahren aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen: | ||||||||||
1. |
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2. |
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(4) Die schriftliche ArbeitBeurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z. 2 1 und § 6 § 5 sowie der (die) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) gemäß § 4 Z. 3 und § 7 könnenkann im Fall einer Sammelausschreibung erforderlichenfalls durchmit der schriftlichen Arbeit gemäß § 4 Z 2 und § 6 oder mit berufskundlich-psychologischepsychologischen Eignungstests gemäß § 4 Z. 4 und § 8 ersetztoder mit beiden dieser Verfahrensschritte ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommenden Planstellen (einen geeigneteren Verfahrensschritt) geeignete(n) Verfahrensschritt(e) darstellen.
Ablauf und Auswertung des Objektivierungsverfahrens
1. Unterabschnitt
Höherer Dienst, gehobener Dienst,
gehobene medizinisch-technische Dienste,
Dienst der Sozialarbeiter,
Krankenpflegefachdienst,
Dienst der Hebammen,
Dienst der Erzieher/innen
und Kindergärtner/innen.
Objektivierungsverfahren
(1) Für Bewerber, die sich auf Grund einer Einzelausschreibung um eine freie Planstelle für den höheren Dienst, den gehobenen Dienst, den gehobenen medizinisch-technischen Dienst, den Diensteine Verwendung der Sozialarbeiter, den Krankenpflegefachdienst, den Dienst der Hebammen oder den Dienst der Erzieher/ innen und Kindergärtner/innen beworben haben, hat das Objektivierungsverfahren — sofern nicht § 10 anzuwenden ist — aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:
a) | Modellfunktionen Verwaltung/Administration Fachexperten, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung, | |||||||||
b) | Modellfunktionen Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG), Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD) (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG), | |||||||||
c) | Modellfunktionen Technische Fachexperten, Technische Spezialisten, Technische Sachbearbeitung, Technische Sachbearbeitung Allgemein, | |||||||||
d) | Modellfunktionen IKT Systemberatung, IKT Systementwicklung, IKT Systemadministration und Systembetrieb, IKT Support, | |||||||||
e) | Modellfunktionen Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) sowie | |||||||||
f) | Modellfunktionen Pädagogen (an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege) oder Erzieher (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) oder | |||||||||
g) | Entlohnungsgruppe k 1 im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst | |||||||||
beworben haben, hat das Objektivierungsverfahren – sofern nicht § 10 anzuwenden ist – aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen: | ||||||||||
1. |
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(2) Die schriftliche ArbeitBeurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z. 2 1 und § 6 § 5 kann im Falle einer Einzelausschreibung erforderlichenfalls durch berufskundlichpsychologische Eignungstestsmit der schriftlichen Arbeit gemäß § 4 Z. 4 2 und § 8 § 6 ersetztoder mit (einem) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) gemäß § 4 Z 3 und § 7 oder mit beiden dieser Verfahrensschritte ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommende Planstelle (einen geeigneteren Verfahrensschritt) geeignete(n) Verfahrensschritt(e) darstellen.
(3) Für Bewerber, die sich auf Grund einer Sammelausschreibung um freie Planstellen für den höheren Dienst, den gehobenen Dienst, den gehobenen medizinisch-technischen Dienst, den Diensteine Verwendung der Sozialarbeiter, den Krankenpflegefachdienst, den Dienst der Hebammen oder den Dienst der Erzieher/innen und Kindergärtner/innen beworben haben, hat das Objektivierungsverfahren aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:
a) | Modellfunktionen Verwaltung/Administration Fachexperten, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung, | |||||||||
b) | Modellfunktionen Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG), Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD) (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG), | |||||||||
c) | Modellfunktionen Technische Fachexperten, Technische Spezialisten, Technische Sachbearbeitung, Technische Sachbearbeitung Allgemein, | |||||||||
d) | Modellfunktionen IKT Systemberatung, IKT Systementwicklung, IKT Systemadministration und Systembetrieb, IKT Support, | |||||||||
e) | Modellfunktionen Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) sowie | |||||||||
f) | Modellfunktionen Pädagogen (an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege) oder Erzieher (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) oder | |||||||||
g) | Entlohnungsgruppe k 1 im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst | |||||||||
beworben haben, hat das Objektivierungsverfahren aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen: | ||||||||||
1. |
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(4) Die schriftliche ArbeitBeurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z. 2 1 und § 6 § 5 sowie der (die) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) gemäß § 4 Z. 3 und § 7 könnenkann im Fall einer Sammelausschreibung erforderlichenfalls durchmit der schriftlichen Arbeit gemäß § 4 Z 2 und § 6 oder mit berufskundlich-psychologischepsychologischen Eignungstests gemäß § 4 Z. 4 und § 8 ersetztoder mit beiden dieser Verfahrensschritte ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommenden Planstellen (einen geeigneteren Verfahrensschritt) geeignete(n) Verfahrensschritt(e) darstellen.