§ 4 CAV (weggefallen)

Chemische Arbeitsstoffe-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Herstellung und Verarbeitung der im § 12 Abs 1 § 4 CAVGrenzwerteverordnung 2018 angeführten chemischen Arbeitsstoffe sowie ihre Verwendung bei der Arbeit sind verboten seit 30.04.2021 weggefallen. Das Verbot gilt nicht:

1.

wenn der chemische Arbeitsstoff in einem anderen chemischen Arbeitsstoff oder als Bestandteil von Abfällen vorliegt und seine Konzentration unter der im § 12 Abs 2 Grenzwerteverordnung 2020 angegebenen Grenze liegt;

2.

für ausschließlich wissenschaftliche Forschungs-, Versuchs- und Analysezwecke;

3.

für Tätigkeiten zur Beseitigung von chemischen Arbeitsstoffen in Form von Neben- oder Abfallprodukten;

4.

für die Herstellung der chemischen Arbeitsstoffe als Zwischenprodukte und für deren Verwendung als Zwischenprodukte unter Beachtung der festgelegten Grenzwerte.

(2) Gefährliche chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann

1.

mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, wenn dies nicht möglich ist,

2.

mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.

(3) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von gefährlichen chemischen oder krebserzeugenden Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.

(4) Im Zweifelsfall entscheidet der Dienststellenleiter nach Befassung

1.

der Kommission (§ 48 BSG) bei Dienststellen des Landes oder

2.

des zuständigen Kontrollorgans (§ 54 BSG) bei Dienststellen der Gemeinden,

ob die Verwendung eines bestimmten Arbeitsstoffes oder die Anwendung eines bestimmten Arbeitsverfahrens nach den Abs 2 bzw 3 zulässig ist, wobei der jeweilige Stand der Technik und die jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind.

(5) Die erstmalige Verwendung gefährlicher chemischer oder krebserzeugender Arbeitsstoffe ist bei Dienststellen des Landes der Kommission und bei Dienststellen der Gemeinden dem zuständigen Kontrollorgan mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Dienstgeber davon ausgehen, dass die Verwendung zulässig ist, solange er über keine anderen Erkenntnisse verfügt. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.

(6) Auf Verlangen der Kommission bzw des Kontrollorgans hat der Dienstgeber schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein gefährlicher chemischer oder krebserzeugender Arbeitsstoff verwendet wird und unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse seiner Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinn der Abs 2 oder 3 nicht möglich ist.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 15.09.2020 bis 30.04.2021
(1) Die Herstellung und Verarbeitung der im § 12 Abs 1 § 4 CAVGrenzwerteverordnung 2018 angeführten chemischen Arbeitsstoffe sowie ihre Verwendung bei der Arbeit sind verboten seit 30.04.2021 weggefallen. Das Verbot gilt nicht:

1.

wenn der chemische Arbeitsstoff in einem anderen chemischen Arbeitsstoff oder als Bestandteil von Abfällen vorliegt und seine Konzentration unter der im § 12 Abs 2 Grenzwerteverordnung 2020 angegebenen Grenze liegt;

2.

für ausschließlich wissenschaftliche Forschungs-, Versuchs- und Analysezwecke;

3.

für Tätigkeiten zur Beseitigung von chemischen Arbeitsstoffen in Form von Neben- oder Abfallprodukten;

4.

für die Herstellung der chemischen Arbeitsstoffe als Zwischenprodukte und für deren Verwendung als Zwischenprodukte unter Beachtung der festgelegten Grenzwerte.

(2) Gefährliche chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann

1.

mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, wenn dies nicht möglich ist,

2.

mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.

(3) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von gefährlichen chemischen oder krebserzeugenden Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.

(4) Im Zweifelsfall entscheidet der Dienststellenleiter nach Befassung

1.

der Kommission (§ 48 BSG) bei Dienststellen des Landes oder

2.

des zuständigen Kontrollorgans (§ 54 BSG) bei Dienststellen der Gemeinden,

ob die Verwendung eines bestimmten Arbeitsstoffes oder die Anwendung eines bestimmten Arbeitsverfahrens nach den Abs 2 bzw 3 zulässig ist, wobei der jeweilige Stand der Technik und die jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind.

(5) Die erstmalige Verwendung gefährlicher chemischer oder krebserzeugender Arbeitsstoffe ist bei Dienststellen des Landes der Kommission und bei Dienststellen der Gemeinden dem zuständigen Kontrollorgan mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Dienstgeber davon ausgehen, dass die Verwendung zulässig ist, solange er über keine anderen Erkenntnisse verfügt. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.

(6) Auf Verlangen der Kommission bzw des Kontrollorgans hat der Dienstgeber schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein gefährlicher chemischer oder krebserzeugender Arbeitsstoff verwendet wird und unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse seiner Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinn der Abs 2 oder 3 nicht möglich ist.

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