§ 14 K-OV

Kärntner Objektivierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 14

Herrscht ein dringender Bedarf an Bediensteten mit einer bestimmten Ausbildung im Pflegebereich oder im Bereich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der auf Grund der verfügbaren Personen mit dieser Ausbildung nicht oder nur eingeschränkt gedeckt werden kann (Mangelberufe), so hat die Landesregierung abweichend von § 27 Abs 1 Kärntner Objektivierungsgesetz von einer Ausschreibung und einem Objektivierungsverfahren abzusehen und die Aufnahme dieser Personen nach Maßgabe der qualifizierten Bewerber vorzunehmen (§ 27 Abs 2 Kärntner Objektivierungsgesetz). Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 sind daher in diesen Fällen nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 14.01.1993 bis 31.12.2021
§ 14

Herrscht ein dringender Bedarf an Bediensteten mit einer bestimmten Ausbildung im Pflegebereich oder im Bereich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der auf Grund der verfügbaren Personen mit dieser Ausbildung nicht oder nur eingeschränkt gedeckt werden kann (Mangelberufe), so hat die Landesregierung abweichend von § 27 Abs 1 Kärntner Objektivierungsgesetz von einer Ausschreibung und einem Objektivierungsverfahren abzusehen und die Aufnahme dieser Personen nach Maßgabe der qualifizierten Bewerber vorzunehmen (§ 27 Abs 2 Kärntner Objektivierungsgesetz). Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 sind daher in diesen Fällen nicht anzuwenden.

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