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Herrscht ein dringender Bedarf an Bediensteten mit einer bestimmten Ausbildung im Pflegebereich oder im Bereich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der auf Grund der verfügbaren Personen mit dieser Ausbildung nicht oder nur eingeschränkt gedeckt werden kann (Mangelberufe), so hat die Landesregierung abweichend von § 27 Abs 1 Kärntner Objektivierungsgesetz von einer Ausschreibung und einem Objektivierungsverfahren abzusehen und die Aufnahme dieser Personen nach Maßgabe der qualifizierten Bewerber vorzunehmen (§ 27 Abs 2 Kärntner Objektivierungsgesetz). Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 sind daher in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Herrscht ein dringender Bedarf an Bediensteten mit einer bestimmten Ausbildung im Pflegebereich oder im Bereich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der auf Grund der verfügbaren Personen mit dieser Ausbildung nicht oder nur eingeschränkt gedeckt werden kann (Mangelberufe), so hat die Landesregierung abweichend von § 27 Abs 1 Kärntner Objektivierungsgesetz von einer Ausschreibung und einem Objektivierungsverfahren abzusehen und die Aufnahme dieser Personen nach Maßgabe der qualifizierten Bewerber vorzunehmen (§ 27 Abs 2 Kärntner Objektivierungsgesetz). Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 sind daher in diesen Fällen nicht anzuwenden.