§ 8 W-TMGB (weggefallen)

Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Fahrgäste haben bei der Benützung der Kraftfahrzeuge die Bestimmungen des nachstehenden Abs§ 8 W-TMGB seit 31.12.2020 weggefallen. 2 sowie des § 10 dieser Verordnung zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Lenkers Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.

(2) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; ihnen ist insbesondere untersagt:

1.

den Lenker während der Fahrt zu behindern;

2.

die Türen des Kraftfahrzeuges während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen;

3.

die Türen des Kraftfahrzeuges auch bei Stillstand des Kraftfahrzeuges verkehrsbehindernd oder verkehrsgefährdend zu öffnen;

4.

die Kraftfahrzeuge zu beschmutzen oder zu beschädigen, widrigenfalls ein angemessenes Entgelt für die Reinigung oder Wiederherstellung zu leisten ist.

(3) Den Fahrgästen ist das Rauchen im Fahrzeug nicht gestattet.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 31.12.2011 bis 31.12.2020
(1) Die Fahrgäste haben bei der Benützung der Kraftfahrzeuge die Bestimmungen des nachstehenden Abs§ 8 W-TMGB seit 31.12.2020 weggefallen. 2 sowie des § 10 dieser Verordnung zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Lenkers Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.

(2) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; ihnen ist insbesondere untersagt:

1.

den Lenker während der Fahrt zu behindern;

2.

die Türen des Kraftfahrzeuges während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen;

3.

die Türen des Kraftfahrzeuges auch bei Stillstand des Kraftfahrzeuges verkehrsbehindernd oder verkehrsgefährdend zu öffnen;

4.

die Kraftfahrzeuge zu beschmutzen oder zu beschädigen, widrigenfalls ein angemessenes Entgelt für die Reinigung oder Wiederherstellung zu leisten ist.

(3) Den Fahrgästen ist das Rauchen im Fahrzeug nicht gestattet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten