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(2) Gefährliche chemische Arbeitsstoffe gemäß § 12 Abs 1 Grenzwerteverordnung 2020 oder krebserzeugende Arbeitsstoffe dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.
(3) Stehen gefährliche chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe in Verwendung, sind insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:
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(2) Gefährliche chemische Arbeitsstoffe gemäß § 12 Abs 1 Grenzwerteverordnung 2020 oder krebserzeugende Arbeitsstoffe dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.
(3) Stehen gefährliche chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe in Verwendung, sind insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:
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