§ 5 CAV (weggefallen)

Chemische Arbeitsstoffe-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
(1) Bei der Verwendung gefährlicher chemischer oder krebserzeugender Arbeitsstoffe hat der Dienstgeber auf der Grundlage der durchgeführten Risikobewertung entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen§ 5 CAV seit 30.04.2021 weggefallen.

(2) Gefährliche chemische Arbeitsstoffe gemäß § 12 Abs 1 Grenzwerteverordnung 2020 oder krebserzeugende Arbeitsstoffe dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.

(3) Stehen gefährliche chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe in Verwendung, sind insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:

1.

Die Menge der vorhandenen chemischen Arbeitsstoffe ist auf das nach der Art der Arbeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

2.

Die Anzahl der Bediensteten, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

3.

Die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von Arbeitsstoffen auf Bedienstete sind auf das unbedingt erforderliche und zulässige Ausmaß zu beschränken.

4.

Die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, dass die Bediensteten nicht unmittelbar mit diesen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können.

5.

Kann durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Bediensteten zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

6.

Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Z 5 die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.

7.

Kann trotz Vornahme der Maßnahmen gemäß Z 1 bis 6 kein ausreichender Schutz der Bediensteten erreicht werden, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.

8.

Das Auftreten von Zündquellen, die zu Bränden oder Explosionen führen können, ist zu vermeiden.

9.

In den Betriebsstätten haben geeignete und funktionsfähige Warn- und Kommunikationssysteme vorhanden zu sein. Es ist sicherzustellen, dass diese zur Anwendung kommen, um Abhilfemaßnahmen sowie Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen unverzüglich durchführen zu können. Der Dienstgeber hat darüber hinaus alle Informationen, die im Fall eines Unfalls erforderlich sind, um rasche und wirksame Hilfsmaßnahmen ergreifen zu können, bereit zu halten und Hilfs- und Rettungsdiensten zur Verfügung zu stellen.

10.

In regelmäßigen Abständen sind Sicherheitsübungen durchzuführen. Den Bediensteten sind entsprechende Informationen über Notfallvorkehrungen und über die bei einem Unfall oder Notfall auftretenden Gefahren zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 15.09.2020 bis 30.04.2021
(1) Bei der Verwendung gefährlicher chemischer oder krebserzeugender Arbeitsstoffe hat der Dienstgeber auf der Grundlage der durchgeführten Risikobewertung entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen§ 5 CAV seit 30.04.2021 weggefallen.

(2) Gefährliche chemische Arbeitsstoffe gemäß § 12 Abs 1 Grenzwerteverordnung 2020 oder krebserzeugende Arbeitsstoffe dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.

(3) Stehen gefährliche chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe in Verwendung, sind insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:

1.

Die Menge der vorhandenen chemischen Arbeitsstoffe ist auf das nach der Art der Arbeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

2.

Die Anzahl der Bediensteten, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

3.

Die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von Arbeitsstoffen auf Bedienstete sind auf das unbedingt erforderliche und zulässige Ausmaß zu beschränken.

4.

Die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, dass die Bediensteten nicht unmittelbar mit diesen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können.

5.

Kann durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Bediensteten zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

6.

Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Z 5 die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.

7.

Kann trotz Vornahme der Maßnahmen gemäß Z 1 bis 6 kein ausreichender Schutz der Bediensteten erreicht werden, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.

8.

Das Auftreten von Zündquellen, die zu Bränden oder Explosionen führen können, ist zu vermeiden.

9.

In den Betriebsstätten haben geeignete und funktionsfähige Warn- und Kommunikationssysteme vorhanden zu sein. Es ist sicherzustellen, dass diese zur Anwendung kommen, um Abhilfemaßnahmen sowie Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen unverzüglich durchführen zu können. Der Dienstgeber hat darüber hinaus alle Informationen, die im Fall eines Unfalls erforderlich sind, um rasche und wirksame Hilfsmaßnahmen ergreifen zu können, bereit zu halten und Hilfs- und Rettungsdiensten zur Verfügung zu stellen.

10.

In regelmäßigen Abständen sind Sicherheitsübungen durchzuführen. Den Bediensteten sind entsprechende Informationen über Notfallvorkehrungen und über die bei einem Unfall oder Notfall auftretenden Gefahren zur Verfügung zu stellen.

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