§ 6 CAV (weggefallen)

Chemische Arbeitsstoffe-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
(1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, ist dafür zu sorgen, dass gefährliche chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe so verpackt sind, dass bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Bediensteten herbeigeführt werden kann§ 6 CAV seit 30.04.2021 weggefallen.

(2) Der Dienstgeber muss dafür sorgen, dass gefährliche chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. Diese Kennzeichnung ist nach Möglichkeit auf der Verpackung anzubringen, ansonsten in Form eines Beipacktextes beizugeben.

(3) Bei der Lagerung von gefährlichen chemischen oder krebserzeugenden Arbeitsstoffen muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass alle auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden.

(4) Der Dienstgeber muss dafür sorgen, dass Unbefugte zu Bereichen, in denen gefährliche chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die Unbefugte am Betreten dieser Bereiche hindern, und gut sichtbar zu kennzeichnen.

(5) Gefährliche chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe, die nicht gemäß Abs 2 gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 25.09.2002 bis 30.04.2021
(1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, ist dafür zu sorgen, dass gefährliche chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe so verpackt sind, dass bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Bediensteten herbeigeführt werden kann§ 6 CAV seit 30.04.2021 weggefallen.

(2) Der Dienstgeber muss dafür sorgen, dass gefährliche chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. Diese Kennzeichnung ist nach Möglichkeit auf der Verpackung anzubringen, ansonsten in Form eines Beipacktextes beizugeben.

(3) Bei der Lagerung von gefährlichen chemischen oder krebserzeugenden Arbeitsstoffen muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass alle auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden.

(4) Der Dienstgeber muss dafür sorgen, dass Unbefugte zu Bereichen, in denen gefährliche chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die Unbefugte am Betreten dieser Bereiche hindern, und gut sichtbar zu kennzeichnen.

(5) Gefährliche chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe, die nicht gemäß Abs 2 gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden

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