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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Für Hunde besteht Beförderungspflicht, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines besonders ausgebildeten Hundes (Blindenführhund) angewiesen ist.
(3) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
(2) Für Hunde besteht Beförderungspflicht, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines besonders ausgebildeten Hundes (Blindenführhund) angewiesen ist.
(3) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.