§ 9 W-TMGB (weggefallen)

Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Gepäckstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Kraftfahrzeug beschmutzen oder beschädigen können, sowie bösartige oder beschmutzte Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden; ebenso Hunde, die keinen Maulkorb tragen§ 9 W-TMGB seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Für Hunde besteht Beförderungspflicht, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines besonders ausgebildeten Hundes (Blindenführhund) angewiesen ist.

(3) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 31.12.2011 bis 31.12.2020
(1) Gepäckstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Kraftfahrzeug beschmutzen oder beschädigen können, sowie bösartige oder beschmutzte Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden; ebenso Hunde, die keinen Maulkorb tragen§ 9 W-TMGB seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Für Hunde besteht Beförderungspflicht, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines besonders ausgebildeten Hundes (Blindenführhund) angewiesen ist.

(3) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

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