Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Objektivierungsverfahren
(1) Für die Bewerber um freie Planstellen für KanzleikräfteEine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren jedenfalls aus dem Verfahrensschritt nachmehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des § 4 Z. 2 § 6 Abs. 3 lit c zu bestehenerster Satz K-OG erfüllt sind.
(2) Der Test bestehtBewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der
a) | Modellfunktion Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein oder | |||||||||
b) | Entlohnungsgruppe k 5 im Entlohnungsschema k: Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst und Fachdienst | |||||||||
auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als zehn Bewerber und im Falle einer Sammelausschreibung für solche Planstellen mehr als 20 Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 5 Abs. 2 bis 5 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus diesem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote der Vorselektion. |
(3) Im Falle der Ergänzung gemäß § 15 Abs. 2 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 und die schriftliche Arbeit gemäß § 4 Z 2 lit. c und § 6 umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 6 Abs. 6 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus folgendenden Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß § 15 Abs. 2 mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, dass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit und die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.
(4) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in einem der vorgesehenen Verfahrensschritte der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen. Im Fall der Ergänzung gemäß § 15 Abs. 2 ist aus den drei Teilbereichen im Sinne des Tests der schriftlichen Arbeit eine Durchschnittsnote nur zu ermitteln, wenn alle drei Teilbereiche positiv bewertet wurden (§ 8 Abs. 5 des Kärntner Objektivierungsgesetzes:Objektivierungsgesetz).
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
|
|
|
|
Objektivierungsverfahren
(1) Für die Bewerber um freie Planstellen für KanzleikräfteEine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren jedenfalls aus dem Verfahrensschritt nachmehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des § 4 Z. 2 § 6 Abs. 3 lit c zu bestehenerster Satz K-OG erfüllt sind.
(2) Der Test bestehtBewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der
a) | Modellfunktion Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein oder | |||||||||
b) | Entlohnungsgruppe k 5 im Entlohnungsschema k: Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst und Fachdienst | |||||||||
auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als zehn Bewerber und im Falle einer Sammelausschreibung für solche Planstellen mehr als 20 Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 5 Abs. 2 bis 5 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus diesem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote der Vorselektion. |
(3) Im Falle der Ergänzung gemäß § 15 Abs. 2 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 und die schriftliche Arbeit gemäß § 4 Z 2 lit. c und § 6 umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 6 Abs. 6 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus folgendenden Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß § 15 Abs. 2 mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, dass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit und die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.
(4) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in einem der vorgesehenen Verfahrensschritte der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen. Im Fall der Ergänzung gemäß § 15 Abs. 2 ist aus den drei Teilbereichen im Sinne des Tests der schriftlichen Arbeit eine Durchschnittsnote nur zu ermitteln, wenn alle drei Teilbereiche positiv bewertet wurden (§ 8 Abs. 5 des Kärntner Objektivierungsgesetzes:Objektivierungsgesetz).
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
|
|
|
|