§ 18 K-OV

Kärntner Objektivierungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 18

Endauswertung

Für die Auswertung der drei Teilbereiche der Tests für Kanzleikräfte gilt § 16 in gleicher Weise.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 14.01.1993 bis 31.12.2021
§ 18

Endauswertung

Für die Auswertung der drei Teilbereiche der Tests für Kanzleikräfte gilt § 16 in gleicher Weise.

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