§ 8 CAV (weggefallen)

Chemische Arbeitsstoffe-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
(1) Auf Grund der vom Dienstgeber durchzuführenden Ermittlung und Beurteilung von Gefahren bei Verwendung gefährlicher chemischer oder krebserzeugender Arbeitsstoffe ist vom zuständigen Arbeitsmediziner festzulegen, für welche Dienstnehmer eine regelmäßige Kontrolle ihres Gesundheitszustandes erforderlich ist und in welchen zeitlichen Abständen eine derartige Untersuchung stattzufinden hat§ 8 CAV seit 30.04.2021 weggefallen.

(2) Eine regelmäßige medizinische Untersuchung ist durchzuführen, wenn Dienstnehmer am Arbeitsplatz mit Blei und seinen Ionenverbindungen in Berührung kommen und

a)

eine Konzentration von mehr als 0,075 mg pro m³ Blei Luft als zeitlicher Mittelwert bezogen auf 40 Stunden pro Woche festgestellt wird oder

b)

eine Höhe des individuellen Blutbleispiegels von mehr als 40 µg Blei pro 100 ml Blut bei einem Dienstnehmer gemessen wurde.

Der biologische Grenzwert des Blutbleispiegels eines Dienstnehmers darf 70 µg Blei pro 100 ml Blut nicht übersteigen.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 25.09.2002 bis 30.04.2021
(1) Auf Grund der vom Dienstgeber durchzuführenden Ermittlung und Beurteilung von Gefahren bei Verwendung gefährlicher chemischer oder krebserzeugender Arbeitsstoffe ist vom zuständigen Arbeitsmediziner festzulegen, für welche Dienstnehmer eine regelmäßige Kontrolle ihres Gesundheitszustandes erforderlich ist und in welchen zeitlichen Abständen eine derartige Untersuchung stattzufinden hat§ 8 CAV seit 30.04.2021 weggefallen.

(2) Eine regelmäßige medizinische Untersuchung ist durchzuführen, wenn Dienstnehmer am Arbeitsplatz mit Blei und seinen Ionenverbindungen in Berührung kommen und

a)

eine Konzentration von mehr als 0,075 mg pro m³ Blei Luft als zeitlicher Mittelwert bezogen auf 40 Stunden pro Woche festgestellt wird oder

b)

eine Höhe des individuellen Blutbleispiegels von mehr als 40 µg Blei pro 100 ml Blut bei einem Dienstnehmer gemessen wurde.

Der biologische Grenzwert des Blutbleispiegels eines Dienstnehmers darf 70 µg Blei pro 100 ml Blut nicht übersteigen.

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