§ 10 W-TMGB (weggefallen)

Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden, können von der Beförderung ausgeschlossen werden§ 10 W-TMGB seit 31.12.2020 weggefallen. Dies gilt insbesondere für

1.

Betrunkene und Personen mit ansteckenden Krankheiten;

2.

Personen, die erkennbar gefährliche Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, sofern sie nicht dem im § 74 Abs. 1 Z 4 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, genannten Personenkreis angehören;

3.

Personen, die den Lenker beschimpfen, im Kraftfahrzeug randalieren oder das Kraftfahrzeug beschmutzen oder beschädigen;

4.

Personen, die im Kraftfahrzeug rauchen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 31.12.2011 bis 31.12.2020
Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden, können von der Beförderung ausgeschlossen werden§ 10 W-TMGB seit 31.12.2020 weggefallen. Dies gilt insbesondere für

1.

Betrunkene und Personen mit ansteckenden Krankheiten;

2.

Personen, die erkennbar gefährliche Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, sofern sie nicht dem im § 74 Abs. 1 Z 4 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, genannten Personenkreis angehören;

3.

Personen, die den Lenker beschimpfen, im Kraftfahrzeug randalieren oder das Kraftfahrzeug beschmutzen oder beschädigen;

4.

Personen, die im Kraftfahrzeug rauchen.

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