§ 20 K-OV

Kärntner Objektivierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 20

Endauswertung

(1) Für die Beurteilung und Auswertung der einzelnen Verfahrensschritte gelten §§ 5 Abs. 2 bis 5 bzw. 8 Abs. 3 und 9 Abs. 5 in gleicher Weise.

(2) Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten werden mit mathematischen Faktoren so gewichtet, daßdass die beiden Durchschnittsnoten aus dem Interview (Interview-fachlich und Interview-persönlich) mit insgesamt 50 Prozent, und die DurchschnittsnotenDurchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen bzw. im Falle des Ersatzes nach § 19 Abs 2 die Durchschnittsnoten für berufskundlich-psychologische Eignungstests ebenfalls mit 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

Im Ergänzungsfall nach § 19 Abs. 2 haben Zuordnung und Gewichtung der Verfahrensschritte so zu erfolgen, dass die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnoten des ergänzten Verfahrensschrittes zu jeweils gleichen Teilen mit insgesamt 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

(3) Werden im Einzelfall Verfahrensschritte gemäß § 6 Abs. 6 des Kärntner Objektivierungsgesetzes angeordnet, so haben Zuordnung und Gewichtung dieser Verfahrensschritte so zu erfolgen, wie dies in Abs. 2 für die ihnen vergleichbaren Verfahrensschritte vorgesehen ist.

(4) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die endgültige Reihung der Bewerber.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 14.01.1993 bis 31.12.2021
§ 20

Endauswertung

(1) Für die Beurteilung und Auswertung der einzelnen Verfahrensschritte gelten §§ 5 Abs. 2 bis 5 bzw. 8 Abs. 3 und 9 Abs. 5 in gleicher Weise.

(2) Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten werden mit mathematischen Faktoren so gewichtet, daßdass die beiden Durchschnittsnoten aus dem Interview (Interview-fachlich und Interview-persönlich) mit insgesamt 50 Prozent, und die DurchschnittsnotenDurchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen bzw. im Falle des Ersatzes nach § 19 Abs 2 die Durchschnittsnoten für berufskundlich-psychologische Eignungstests ebenfalls mit 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

Im Ergänzungsfall nach § 19 Abs. 2 haben Zuordnung und Gewichtung der Verfahrensschritte so zu erfolgen, dass die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnoten des ergänzten Verfahrensschrittes zu jeweils gleichen Teilen mit insgesamt 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

(3) Werden im Einzelfall Verfahrensschritte gemäß § 6 Abs. 6 des Kärntner Objektivierungsgesetzes angeordnet, so haben Zuordnung und Gewichtung dieser Verfahrensschritte so zu erfolgen, wie dies in Abs. 2 für die ihnen vergleichbaren Verfahrensschritte vorgesehen ist.

(4) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die endgültige Reihung der Bewerber.

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