§ 9 CAV (weggefallen)

Chemische Arbeitsstoffe-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
§ 1 Abs 2 § 9 CAVbis 6, die §§ 2 bis 34 sowie die Anhänge I, III, V und VI der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2020 – GKV), BGBl II Nr 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 382/2020, sind im Anwendungsbereich des Bediensteten-Schutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle der Verweisungen auf das ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetz jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Bediensteten-Schutzgesetzes tritt;

2.

an die Stelle der Begriffe „ArbeitnehmerInnen“, und „ArbeitgeberInnen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form treten;

3.

im § 13 Z 1 an die Stelle des Begriffs „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der Begriff „Bezeichnung des Dienstgebers“ tritt.

seit 30.04.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 15.09.2020 bis 30.04.2021
§ 1 Abs 2 § 9 CAVbis 6, die §§ 2 bis 34 sowie die Anhänge I, III, V und VI der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2020 – GKV), BGBl II Nr 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 382/2020, sind im Anwendungsbereich des Bediensteten-Schutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle der Verweisungen auf das ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetz jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Bediensteten-Schutzgesetzes tritt;

2.

an die Stelle der Begriffe „ArbeitnehmerInnen“, und „ArbeitgeberInnen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form treten;

3.

im § 13 Z 1 an die Stelle des Begriffs „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der Begriff „Bezeichnung des Dienstgebers“ tritt.

seit 30.04.2021 weggefallen.

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