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(2) Die Ersatzkraftfahrzeuge müssen hinsichtlich Größe, Ausstattung, Zustand und Kennzeichnung den Bestimmungen der §§ 12 bis 21 dieser Verordnung entsprechen.
(3) Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxikraftfahrzeuges, an dessen Stelle das Ersatzkraftfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzkraftfahrzeug mitzuführen und den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Ein Ersatzkraftfahrzeug ist von außen deutlich mit der Aufschrift „ERSATZTAXI“ gemäß dem Muster der Anlage zu kennzeichnen, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 60 mm und die Buchstabenbalkendicke mindestens 10 mm zu betragen hat. Diese Aufschrift hat in gelber Schrift auf schwarzem Untergrund zu erfolgen und kann auch einzeilig ausgeführt sein.
(2) Die Ersatzkraftfahrzeuge müssen hinsichtlich Größe, Ausstattung, Zustand und Kennzeichnung den Bestimmungen der §§ 12 bis 21 dieser Verordnung entsprechen.
(3) Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxikraftfahrzeuges, an dessen Stelle das Ersatzkraftfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzkraftfahrzeug mitzuführen und den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Ein Ersatzkraftfahrzeug ist von außen deutlich mit der Aufschrift „ERSATZTAXI“ gemäß dem Muster der Anlage zu kennzeichnen, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 60 mm und die Buchstabenbalkendicke mindestens 10 mm zu betragen hat. Diese Aufschrift hat in gelber Schrift auf schwarzem Untergrund zu erfolgen und kann auch einzeilig ausgeführt sein.