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(2) Während des Fahrdienstes ist der gemäß der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993§ 23 W-TMGB zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 165/2005, erforderliche Lenkerausweis deutlich sichtbar am Armaturenbrett des Kraftfahrzeuges anzubringen, wobei der Teil des Lenkerausweises, der die Angaben über Geburtsdatum und Wohnanschrift enthält, verdeckt werden darfseit 31.12.2020 weggefallen. Das Lichtbild gemäß Abs. 3 muß jedenfalls an der Außenseite erkennbar sein.
(3) Der im Abs. 2 näher bezeichnete Lenkerausweis hat ein an geeigneter Stelle anzubringendes Lichtbild des Ausweisinhabers (Paßbild im Hochformat) zu enthalten, das die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen läßt.
(2) Während des Fahrdienstes ist der gemäß der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993§ 23 W-TMGB zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 165/2005, erforderliche Lenkerausweis deutlich sichtbar am Armaturenbrett des Kraftfahrzeuges anzubringen, wobei der Teil des Lenkerausweises, der die Angaben über Geburtsdatum und Wohnanschrift enthält, verdeckt werden darfseit 31.12.2020 weggefallen. Das Lichtbild gemäß Abs. 3 muß jedenfalls an der Außenseite erkennbar sein.
(3) Der im Abs. 2 näher bezeichnete Lenkerausweis hat ein an geeigneter Stelle anzubringendes Lichtbild des Ausweisinhabers (Paßbild im Hochformat) zu enthalten, das die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen läßt.