§ 23 W-TMGB (weggefallen)

Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die im Fahrdienst des Taxi-Gewerbes tätigen Personen müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Die Bekleidung hat bei Männern mindestens aus langer Hose und Hemd, bei Frauen mindestens aus Rock oder langer Hose und Bluse oder einem Kleid zu bestehen. Sportbekleidung wie insbesondere Jogging- und Trainingsanzüge dürfen nicht getragen werden.

(2) Während des Fahrdienstes ist der gemäß der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993§ 23 W-TMGB zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 165/2005, erforderliche Lenkerausweis deutlich sichtbar am Armaturenbrett des Kraftfahrzeuges anzubringen, wobei der Teil des Lenkerausweises, der die Angaben über Geburtsdatum und Wohnanschrift enthält, verdeckt werden darfseit 31.12.2020 weggefallen. Das Lichtbild gemäß Abs. 3 muß jedenfalls an der Außenseite erkennbar sein.

(3) Der im Abs. 2 näher bezeichnete Lenkerausweis hat ein an geeigneter Stelle anzubringendes Lichtbild des Ausweisinhabers (Paßbild im Hochformat) zu enthalten, das die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen läßt.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 31.12.2011 bis 31.12.2020
(1) Die im Fahrdienst des Taxi-Gewerbes tätigen Personen müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Die Bekleidung hat bei Männern mindestens aus langer Hose und Hemd, bei Frauen mindestens aus Rock oder langer Hose und Bluse oder einem Kleid zu bestehen. Sportbekleidung wie insbesondere Jogging- und Trainingsanzüge dürfen nicht getragen werden.

(2) Während des Fahrdienstes ist der gemäß der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993§ 23 W-TMGB zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 165/2005, erforderliche Lenkerausweis deutlich sichtbar am Armaturenbrett des Kraftfahrzeuges anzubringen, wobei der Teil des Lenkerausweises, der die Angaben über Geburtsdatum und Wohnanschrift enthält, verdeckt werden darfseit 31.12.2020 weggefallen. Das Lichtbild gemäß Abs. 3 muß jedenfalls an der Außenseite erkennbar sein.

(3) Der im Abs. 2 näher bezeichnete Lenkerausweis hat ein an geeigneter Stelle anzubringendes Lichtbild des Ausweisinhabers (Paßbild im Hochformat) zu enthalten, das die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen läßt.

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