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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Taxilenker oder die Taxilenkerin Auskunft über die Fahrtstrecke, die voraussichtliche Zeitdauer der Fahrt, über den Taxitarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben.
(2) Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Taxilenker oder die Taxilenkerin Auskunft über die Fahrtstrecke, die voraussichtliche Zeitdauer der Fahrt, über den Taxitarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben.