§ 28 W-TMGB (weggefallen)

Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Jeder Taxilenker hat soviel Wechselgeld mit sich zu führen, dass er auf eine Banknote von 50 Euro herausgeben kann, die ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird§ 28 W-TMGB seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Die Taxilenkerin oder der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße und unterschriebene Rechnung auszufolgen, auf der insbesondere die Wegstrecke, der Fahrpreis, das Datum, das behördliche Kennzeichen des Taxikraftfahrzeuges sowie der Name und Standort der oder des Gewerbetreibenden anzugeben ist.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 31.12.2011 bis 31.12.2020
(1) Jeder Taxilenker hat soviel Wechselgeld mit sich zu führen, dass er auf eine Banknote von 50 Euro herausgeben kann, die ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird§ 28 W-TMGB seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Die Taxilenkerin oder der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße und unterschriebene Rechnung auszufolgen, auf der insbesondere die Wegstrecke, der Fahrpreis, das Datum, das behördliche Kennzeichen des Taxikraftfahrzeuges sowie der Name und Standort der oder des Gewerbetreibenden anzugeben ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten