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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Taxilenkerin oder der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße und unterschriebene Rechnung auszufolgen, auf der insbesondere die Wegstrecke, der Fahrpreis, das Datum, das behördliche Kennzeichen des Taxikraftfahrzeuges sowie der Name und Standort der oder des Gewerbetreibenden anzugeben ist.
(2) Die Taxilenkerin oder der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße und unterschriebene Rechnung auszufolgen, auf der insbesondere die Wegstrecke, der Fahrpreis, das Datum, das behördliche Kennzeichen des Taxikraftfahrzeuges sowie der Name und Standort der oder des Gewerbetreibenden anzugeben ist.