§ 30 W-TMGB (weggefallen)

Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Mit Taxikraftfahrzeugen darf nur auf Taxistandplätze (§ 96 Abs§ 30 W-TMGB seit 31.12.2020 weggefallen. 4 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2006) aufgefahren werden, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes verfügen.

(2) Anläßlich der Abhaltung von Großveranstaltungen ist das Auffahren mit Taxikraftfahrzeugen und das Aufstellen dieser Kraftfahrzeuge unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2006, auch außerhalb von Taxistandplätzen gestattet.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 14.04.2007 bis 31.12.2020
(1) Mit Taxikraftfahrzeugen darf nur auf Taxistandplätze (§ 96 Abs§ 30 W-TMGB seit 31.12.2020 weggefallen. 4 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2006) aufgefahren werden, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes verfügen.

(2) Anläßlich der Abhaltung von Großveranstaltungen ist das Auffahren mit Taxikraftfahrzeugen und das Aufstellen dieser Kraftfahrzeuge unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2006, auch außerhalb von Taxistandplätzen gestattet.

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