Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Außer Dienst befindliche, besetzte oder bestellte Taxikraftfahrzeuge dürfen auf Taxistandplätzen nicht abgestellt werden seit 31.12.2020 weggefallen.
(3) Taxikraftfahrzeuge befinden sich „außer Dienst“, wenn eine gut lesbare Aufschrift in der Größe von mindestens 200 mm mal 150 mm vorne am Taxikraftfahrzeug oder innen deutlich und gut sichtbar angebracht wird und sich in dem abgestellten Taxikraftfahrzeug keine Person befindet oder wenn das Schild mit der Aufschrift „Taxi“ abgenommen oder abgedeckt ist und zusätzlich bei abgedecktem Taxischild eine Tafel in der Größe von mindestens 200 mm mal 150 mm mit der gut lesbaren Aufschrift „außer Dienst“ außen am Taxikraftfahrzeug oder innen deutlich und gut sichtbar angebracht wird.
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(2) Außer Dienst befindliche, besetzte oder bestellte Taxikraftfahrzeuge dürfen auf Taxistandplätzen nicht abgestellt werden seit 31.12.2020 weggefallen.
(3) Taxikraftfahrzeuge befinden sich „außer Dienst“, wenn eine gut lesbare Aufschrift in der Größe von mindestens 200 mm mal 150 mm vorne am Taxikraftfahrzeug oder innen deutlich und gut sichtbar angebracht wird und sich in dem abgestellten Taxikraftfahrzeug keine Person befindet oder wenn das Schild mit der Aufschrift „Taxi“ abgenommen oder abgedeckt ist und zusätzlich bei abgedecktem Taxischild eine Tafel in der Größe von mindestens 200 mm mal 150 mm mit der gut lesbaren Aufschrift „außer Dienst“ außen am Taxikraftfahrzeug oder innen deutlich und gut sichtbar angebracht wird.