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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Der Taxilenker ist berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem Taxistandplatz anhalten.
(3) Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrszeiten, Fahrtzielen u. dgl. nur dann angeboten werden, wenn das Taxikraftfahrzeug gleichzeitig bereitgehalten wird. Die Aufstellung von Fahrpreistafeln ist jedoch zulässig. Ankündigungen, die im Widerspruch mit den Bestimmungen über die Beförderungsplficht (§ 24) und die Fahrbereitschaft (§ 35) stehen, sind unzulässig.
(2) Der Taxilenker ist berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem Taxistandplatz anhalten.
(3) Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrszeiten, Fahrtzielen u. dgl. nur dann angeboten werden, wenn das Taxikraftfahrzeug gleichzeitig bereitgehalten wird. Die Aufstellung von Fahrpreistafeln ist jedoch zulässig. Ankündigungen, die im Widerspruch mit den Bestimmungen über die Beförderungsplficht (§ 24) und die Fahrbereitschaft (§ 35) stehen, sind unzulässig.