Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Auf den Taxistandplätzen sind freie Taxikraftfahrzeuge nach der Zeit der Ankunft den vorhandenen Kraftfahrzeugen anzureihen und so platzsparend aufzustellen, daß ohne Behinderung und ohne Gefährdung aus der Reihe herausgefahren werden kann.
(3) Auf den Taxistandplätzen darf bei Dunkelheit oder schlechter Sicht die Beleuchtung des Taxischildes nicht abgeschaltet werden. Die Beleuchtung ist bei besetztem Wagen abzuschalten.
(2) Auf den Taxistandplätzen sind freie Taxikraftfahrzeuge nach der Zeit der Ankunft den vorhandenen Kraftfahrzeugen anzureihen und so platzsparend aufzustellen, daß ohne Behinderung und ohne Gefährdung aus der Reihe herausgefahren werden kann.
(3) Auf den Taxistandplätzen darf bei Dunkelheit oder schlechter Sicht die Beleuchtung des Taxischildes nicht abgeschaltet werden. Die Beleuchtung ist bei besetztem Wagen abzuschalten.