§ 33 W-TMGB (weggefallen)

Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Standplätze dürfen nur mit gemäß den §§ 19 § 33 W-TMGBbis 21 gekennzeichneten Taxikraftfahrzeugen bezogen werden; sie dürfen nach dem Grundsatz der freien Standplatzwahl bezogen werden, sofern durch Verordnung gemäß § 13 Abs. 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl seit 31.12.2020 weggefallen. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006, nicht anderes bestimmt wird.

(2) Auf den Taxistandplätzen sind freie Taxikraftfahrzeuge nach der Zeit der Ankunft den vorhandenen Kraftfahrzeugen anzureihen und so platzsparend aufzustellen, daß ohne Behinderung und ohne Gefährdung aus der Reihe herausgefahren werden kann.

(3) Auf den Taxistandplätzen darf bei Dunkelheit oder schlechter Sicht die Beleuchtung des Taxischildes nicht abgeschaltet werden. Die Beleuchtung ist bei besetztem Wagen abzuschalten.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 14.04.2007 bis 31.12.2020
(1) Die Standplätze dürfen nur mit gemäß den §§ 19 § 33 W-TMGBbis 21 gekennzeichneten Taxikraftfahrzeugen bezogen werden; sie dürfen nach dem Grundsatz der freien Standplatzwahl bezogen werden, sofern durch Verordnung gemäß § 13 Abs. 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl seit 31.12.2020 weggefallen. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006, nicht anderes bestimmt wird.

(2) Auf den Taxistandplätzen sind freie Taxikraftfahrzeuge nach der Zeit der Ankunft den vorhandenen Kraftfahrzeugen anzureihen und so platzsparend aufzustellen, daß ohne Behinderung und ohne Gefährdung aus der Reihe herausgefahren werden kann.

(3) Auf den Taxistandplätzen darf bei Dunkelheit oder schlechter Sicht die Beleuchtung des Taxischildes nicht abgeschaltet werden. Die Beleuchtung ist bei besetztem Wagen abzuschalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten