§ 35 W-TMGB (weggefallen)

Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Taxilenker der auf Taxistandplätzen aufgestellten Taxikraftfahrzeuge haben diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein§ 35 W-TMGB seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxikraftfahrzeug aus der Reihe wählen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2020
(1) Die Taxilenker der auf Taxistandplätzen aufgestellten Taxikraftfahrzeuge haben diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein§ 35 W-TMGB seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxikraftfahrzeug aus der Reihe wählen.

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