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Legende:
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(2) Das Anbringen von Tafeln, Zeichen oder bildlichen Darstellungen an Kraftfahrzeugen, die mit der Kennzeichnung nach Abs. 1 leicht verwechselt werden können, ist unzulässig.
(3) Kraftfahrzeuge, die im Gästewagen-Gewerbe eingesetzt werden, müssen von außen mit dem Namen und der Adresse des Gewerbeinhabers gekennzeichnet sein. Die Aufnahme oder die Bestellung zur Abholung der Gäste muss in den Betriebsräumlichkeiten des Gästewagenunternehmers erfolgen.
(4) Der Lenker des Gästewagens hat den jeweiligen Gast auf dem kürzesten Weg nach Hause oder zu der der Bestellung entsprechenden Aufnahmestelle des öffentlichen Verkehrs zu bringen. Eine Aufnahme von Gästen während der Fahrt oder von Gästen anderer Gastgewerbebetriebe ist verboten. Nach Beendigung der Fahrt hat der Lenker des Gästewagenunternehmens auf direktem Weg zur Betriebsstätte zurückzukehren.
(2) Das Anbringen von Tafeln, Zeichen oder bildlichen Darstellungen an Kraftfahrzeugen, die mit der Kennzeichnung nach Abs. 1 leicht verwechselt werden können, ist unzulässig.
(3) Kraftfahrzeuge, die im Gästewagen-Gewerbe eingesetzt werden, müssen von außen mit dem Namen und der Adresse des Gewerbeinhabers gekennzeichnet sein. Die Aufnahme oder die Bestellung zur Abholung der Gäste muss in den Betriebsräumlichkeiten des Gästewagenunternehmers erfolgen.
(4) Der Lenker des Gästewagens hat den jeweiligen Gast auf dem kürzesten Weg nach Hause oder zu der der Bestellung entsprechenden Aufnahmestelle des öffentlichen Verkehrs zu bringen. Eine Aufnahme von Gästen während der Fahrt oder von Gästen anderer Gastgewerbebetriebe ist verboten. Nach Beendigung der Fahrt hat der Lenker des Gästewagenunternehmens auf direktem Weg zur Betriebsstätte zurückzukehren.