§ 37 W-TMGB (weggefallen)

Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) An Kraftfahrzeugen, die im Gästewagen-Gewerbe eingesetzt werden, muss hinten am Fahrzeug eine blaue quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge mit einer 10 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift den Buchstaben „G“ zu zeigen hat§ 37 W-TMGB seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Das Anbringen von Tafeln, Zeichen oder bildlichen Darstellungen an Kraftfahrzeugen, die mit der Kennzeichnung nach Abs. 1 leicht verwechselt werden können, ist unzulässig.

(3) Kraftfahrzeuge, die im Gästewagen-Gewerbe eingesetzt werden, müssen von außen mit dem Namen und der Adresse des Gewerbeinhabers gekennzeichnet sein. Die Aufnahme oder die Bestellung zur Abholung der Gäste muss in den Betriebsräumlichkeiten des Gästewagenunternehmers erfolgen.

(4) Der Lenker des Gästewagens hat den jeweiligen Gast auf dem kürzesten Weg nach Hause oder zu der der Bestellung entsprechenden Aufnahmestelle des öffentlichen Verkehrs zu bringen. Eine Aufnahme von Gästen während der Fahrt oder von Gästen anderer Gastgewerbebetriebe ist verboten. Nach Beendigung der Fahrt hat der Lenker des Gästewagenunternehmens auf direktem Weg zur Betriebsstätte zurückzukehren.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2020
(1) An Kraftfahrzeugen, die im Gästewagen-Gewerbe eingesetzt werden, muss hinten am Fahrzeug eine blaue quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge mit einer 10 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift den Buchstaben „G“ zu zeigen hat§ 37 W-TMGB seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Das Anbringen von Tafeln, Zeichen oder bildlichen Darstellungen an Kraftfahrzeugen, die mit der Kennzeichnung nach Abs. 1 leicht verwechselt werden können, ist unzulässig.

(3) Kraftfahrzeuge, die im Gästewagen-Gewerbe eingesetzt werden, müssen von außen mit dem Namen und der Adresse des Gewerbeinhabers gekennzeichnet sein. Die Aufnahme oder die Bestellung zur Abholung der Gäste muss in den Betriebsräumlichkeiten des Gästewagenunternehmers erfolgen.

(4) Der Lenker des Gästewagens hat den jeweiligen Gast auf dem kürzesten Weg nach Hause oder zu der der Bestellung entsprechenden Aufnahmestelle des öffentlichen Verkehrs zu bringen. Eine Aufnahme von Gästen während der Fahrt oder von Gästen anderer Gastgewerbebetriebe ist verboten. Nach Beendigung der Fahrt hat der Lenker des Gästewagenunternehmens auf direktem Weg zur Betriebsstätte zurückzukehren.

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