§ 1 Sbg. ALFAL (weggefallen)

Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFW

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
1§ 1 Sbg. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinn des § 99 LArbO 1995, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im FreienALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Arbeitsstätten, die nur einen Teil eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern benutzt werden, den Anforderungen des 2. und 3. Abschnittes dieser Verordnung entsprechen. Dies gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohnern benutzt werden, wenn das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Lässt jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer befürchten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber dieser Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vorzuschreiben (§ 106 Abs 2 LArbO 1995).

(3) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, der Zweckbestimmung des Raums entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinn dieser Verordnung.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 28.11.2003 bis 31.05.2023
1§ 1 Sbg. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinn des § 99 LArbO 1995, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im FreienALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Arbeitsstätten, die nur einen Teil eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern benutzt werden, den Anforderungen des 2. und 3. Abschnittes dieser Verordnung entsprechen. Dies gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohnern benutzt werden, wenn das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Lässt jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer befürchten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber dieser Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vorzuschreiben (§ 106 Abs 2 LArbO 1995).

(3) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, der Zweckbestimmung des Raums entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinn dieser Verordnung.

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