Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auch auf Arbeitsstätten anzuwenden, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (§ 34) genutzt worden sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Arbeitsstätten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt worden sind und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Abs 2 wird durch einen Wechsel in der Person der Dienstgeberin oder des Dienstgebers nicht berührt.
(4) Abs 2 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in den folgenden Z 1 bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändernSbg. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des von der Verweisung auf § 2 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht mehr ausreicht, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 106 Abs 2 LArbO 1995 die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreibenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen. Eine solche Änderung kann betreffen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Abs 2 gilt solange, als der konkrete, von der Verweisung auf § 2 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der von der Verweisung auf § 2 erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
(6) Abs 2 gilt nicht, wenn aus einem vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des von der Verweisung auf § 2 erfassten Teils der Arbeitsstätte unzulässig ist.
(7) Bescheide, durch die weiter gehende Maßnahmen zum Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auch auf Arbeitsstätten anzuwenden, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (§ 34) genutzt worden sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Arbeitsstätten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt worden sind und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Abs 2 wird durch einen Wechsel in der Person der Dienstgeberin oder des Dienstgebers nicht berührt.
(4) Abs 2 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in den folgenden Z 1 bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändernSbg. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des von der Verweisung auf § 2 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht mehr ausreicht, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 106 Abs 2 LArbO 1995 die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreibenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen. Eine solche Änderung kann betreffen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Abs 2 gilt solange, als der konkrete, von der Verweisung auf § 2 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der von der Verweisung auf § 2 erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
(6) Abs 2 gilt nicht, wenn aus einem vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des von der Verweisung auf § 2 erfassten Teils der Arbeitsstätte unzulässig ist.
(7) Bescheide, durch die weiter gehende Maßnahmen zum Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.