§ 2 Sbg. ALFAL (weggefallen)

Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFW

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Anwendung auf bereits genutzte Arbeitsstätten

§ 2

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auch auf Arbeitsstätten anzuwenden, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (§ 34) genutzt worden sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Arbeitsstätten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt worden sind und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn

1.

diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf § 2 verweist;

2.

der von der Verweisung auf § 2 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht; und

3.

seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte und, wenn es sich um Bestimmungen des 4. Abschnittes handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war.

(3) Abs 2 wird durch einen Wechsel in der Person der Dienstgeberin oder des Dienstgebers nicht berührt.

(4) Abs 2 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in den folgenden Z 1 bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändernSbg. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des von der Verweisung auf § 2 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht mehr ausreicht, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 106 Abs 2 LArbO 1995 die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreibenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen. Eine solche Änderung kann betreffen:

1.

die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,

2.

die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,

3.

die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,

4.

die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte,

5.

die höchstmögliche Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.

(5) Abs 2 gilt solange, als der konkrete, von der Verweisung auf § 2 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der von der Verweisung auf § 2 erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.

(6) Abs 2 gilt nicht, wenn aus einem vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des von der Verweisung auf § 2 erfassten Teils der Arbeitsstätte unzulässig ist.

(7) Bescheide, durch die weiter gehende Maßnahmen zum Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 28.11.2003 bis 31.05.2023
Anwendung auf bereits genutzte Arbeitsstätten

§ 2

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auch auf Arbeitsstätten anzuwenden, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (§ 34) genutzt worden sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Arbeitsstätten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt worden sind und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn

1.

diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf § 2 verweist;

2.

der von der Verweisung auf § 2 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht; und

3.

seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte und, wenn es sich um Bestimmungen des 4. Abschnittes handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war.

(3) Abs 2 wird durch einen Wechsel in der Person der Dienstgeberin oder des Dienstgebers nicht berührt.

(4) Abs 2 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in den folgenden Z 1 bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändernSbg. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des von der Verweisung auf § 2 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht mehr ausreicht, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 106 Abs 2 LArbO 1995 die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreibenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen. Eine solche Änderung kann betreffen:

1.

die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,

2.

die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,

3.

die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,

4.

die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte,

5.

die höchstmögliche Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.

(5) Abs 2 gilt solange, als der konkrete, von der Verweisung auf § 2 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der von der Verweisung auf § 2 erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.

(6) Abs 2 gilt nicht, wenn aus einem vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des von der Verweisung auf § 2 erfassten Teils der Arbeitsstätte unzulässig ist.

(7) Bescheide, durch die weiter gehende Maßnahmen zum Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.

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