§ 3 Sbg. ALFAL (weggefallen)

Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFW

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
2§ 3 Sbg. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten

Verkehrswege

§ 3

(1) Verkehrswege sind, wenn nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, so zu gestalten und freizuhalten, dass sie folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

1.

Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m;

2.

Futter- und Tiertreibgänge in Stallungen sowie Durchgänge zwischen Lagerungen, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m;

3.

Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die größte für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw Breite der Ladung und zusätzlich auf beiden Seiten je 0,5 m;

4.

Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.

(2) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,

1.

eine Bodenfläche von mehr als 1.000 m² aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen; oder

2.

so eingerichtet ist oder genutzt wird, dass dies zum Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erforderlich ist.

(3) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

(4) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als 1 : 10 aufweisen. Rampen, die ausschließlich zur Bergung der Tiere aus obergeschoßigen Stallungen im Gefahrenfall dienen, können eine Neigung von 1 : 3 aufweisen.

(5) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenauftritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können.

(6) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege

1.

möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind;

2.

so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt; und

3.

bei jeder Witterung gefahrlos benutzbar sind.

(7) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind

1.

Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird;

2.

Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, wenn auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.

(8) § 2 ist anzuwenden:

1.

auf Verkehrswege, die dem Abs 1 Z 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993;

2.

auf Fahrtreppen und Fahrsteige, die dem Abs 1 Z 4 nicht entsprechen, mit Stichtag Inkrafttreten dieser Verordnung. Sie müssen jedoch eine nutzbare Mindestbreite von 0,4 m aufweisen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 28.11.2003 bis 31.05.2023
2§ 3 Sbg. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten

Verkehrswege

§ 3

(1) Verkehrswege sind, wenn nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, so zu gestalten und freizuhalten, dass sie folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

1.

Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m;

2.

Futter- und Tiertreibgänge in Stallungen sowie Durchgänge zwischen Lagerungen, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m;

3.

Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die größte für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw Breite der Ladung und zusätzlich auf beiden Seiten je 0,5 m;

4.

Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.

(2) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,

1.

eine Bodenfläche von mehr als 1.000 m² aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen; oder

2.

so eingerichtet ist oder genutzt wird, dass dies zum Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erforderlich ist.

(3) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

(4) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als 1 : 10 aufweisen. Rampen, die ausschließlich zur Bergung der Tiere aus obergeschoßigen Stallungen im Gefahrenfall dienen, können eine Neigung von 1 : 3 aufweisen.

(5) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenauftritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können.

(6) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege

1.

möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind;

2.

so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt; und

3.

bei jeder Witterung gefahrlos benutzbar sind.

(7) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind

1.

Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird;

2.

Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, wenn auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.

(8) § 2 ist anzuwenden:

1.

auf Verkehrswege, die dem Abs 1 Z 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993;

2.

auf Fahrtreppen und Fahrsteige, die dem Abs 1 Z 4 nicht entsprechen, mit Stichtag Inkrafttreten dieser Verordnung. Sie müssen jedoch eine nutzbare Mindestbreite von 0,4 m aufweisen.

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