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Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten
Verkehrswege
(1) Verkehrswege sind, wenn nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, so zu gestalten und freizuhalten, dass sie folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
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(2) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,
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(3) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.
(4) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als 1 : 10 aufweisen. Rampen, die ausschließlich zur Bergung der Tiere aus obergeschoßigen Stallungen im Gefahrenfall dienen, können eine Neigung von 1 : 3 aufweisen.
(5) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenauftritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können.
(6) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege
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(7) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind
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(8) § 2 ist anzuwenden:
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Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten
Verkehrswege
(1) Verkehrswege sind, wenn nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, so zu gestalten und freizuhalten, dass sie folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
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(2) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,
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(3) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.
(4) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als 1 : 10 aufweisen. Rampen, die ausschließlich zur Bergung der Tiere aus obergeschoßigen Stallungen im Gefahrenfall dienen, können eine Neigung von 1 : 3 aufweisen.
(5) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenauftritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können.
(6) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege
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(7) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind
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(8) § 2 ist anzuwenden:
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