§ 4 Sbg. ALFAL (weggefallen)

Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFW

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Ausgänge

§ 4

(1) Ausgänge sind, wenn nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, so zu gestalten und freizuhalten, dass sie folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

1.

Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m;

2.

Ausgänge mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die größte für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite bzw Breite der Ladung und zusätzlich auf beiden Seiten je 0,5 m.

(2) § 2 ist anzuwenden auf Ausgänge, die dem Abs 1 Z 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1Sbg. Jänner 1993ALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 28.11.2003 bis 31.05.2023
Ausgänge

§ 4

(1) Ausgänge sind, wenn nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, so zu gestalten und freizuhalten, dass sie folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

1.

Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m;

2.

Ausgänge mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die größte für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite bzw Breite der Ladung und zusätzlich auf beiden Seiten je 0,5 m.

(2) § 2 ist anzuwenden auf Ausgänge, die dem Abs 1 Z 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1Sbg. Jänner 1993ALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

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