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(1) Stiegen gelten als VerkehrswegeSbg. Für sie gelten die Bestimmungen des § 3 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege (§ 18)ALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.
(2) Stiegen sind so zu gestalten, dass
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(3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängen bleiben können.
(4) Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen.
(5) Die Abs 2 und 4 gelten nicht für fest verlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15,0 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60 Grad zur Waagrechten beträgt.
(6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als solche Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.
(7) § 2 ist anzuwenden:
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(1) Stiegen gelten als VerkehrswegeSbg. Für sie gelten die Bestimmungen des § 3 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege (§ 18)ALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.
(2) Stiegen sind so zu gestalten, dass
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(3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängen bleiben können.
(4) Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen.
(5) Die Abs 2 und 4 gelten nicht für fest verlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15,0 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60 Grad zur Waagrechten beträgt.
(6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als solche Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.
(7) § 2 ist anzuwenden:
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