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Legende:
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(1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.
(2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass
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(3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichtenSbg. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichtenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.
(4) Klimaanlagen oder lüftungstechnische Anlagen sind regelmäßig zu warten, gegebenenfalls mit Warneinrichtungen, die Störungen anzeigen, zu versehen und so einzurichten, dass die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer keinem ständigen Luftzug ausgesetzt sind.
(1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.
(2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass
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(3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichtenSbg. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichtenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.
(4) Klimaanlagen oder lüftungstechnische Anlagen sind regelmäßig zu warten, gegebenenfalls mit Warneinrichtungen, die Störungen anzeigen, zu versehen und so einzurichten, dass die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer keinem ständigen Luftzug ausgesetzt sind.