§ 6 Sbg. ALFAL (weggefallen)

Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFW

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Beleuchtung und Belüftung von Räumen

§ 6

(1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.

(2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass

1.

sie von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden kann;

2.

Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind;

3.

Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, dass eine Gefährdung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vermieden wird.

(3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichtenSbg. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichtenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

(4) Klimaanlagen oder lüftungstechnische Anlagen sind regelmäßig zu warten, gegebenenfalls mit Warneinrichtungen, die Störungen anzeigen, zu versehen und so einzurichten, dass die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer keinem ständigen Luftzug ausgesetzt sind.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 28.11.2003 bis 31.05.2023
Beleuchtung und Belüftung von Räumen

§ 6

(1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.

(2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass

1.

sie von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden kann;

2.

Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind;

3.

Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, dass eine Gefährdung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vermieden wird.

(3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichtenSbg. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichtenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

(4) Klimaanlagen oder lüftungstechnische Anlagen sind regelmäßig zu warten, gegebenenfalls mit Warneinrichtungen, die Störungen anzeigen, zu versehen und so einzurichten, dass die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer keinem ständigen Luftzug ausgesetzt sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten