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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
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(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass
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(3) Wände und Decken in Arbeitsräumen sind entsprechend der dort zu verrichtenden Arbeit mit einer ausreichenden Wärmeisolierung zu versehenSbg.
(4) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
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(5) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände
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(6) § 2 ist anzuwenden auf Wand- oder Deckenoberflächen, die dem Abs 4 Z 3 nicht entsprechen, mit Stichtag Inkrafttreten dieser Verordnung ALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.
(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
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(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass
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(3) Wände und Decken in Arbeitsräumen sind entsprechend der dort zu verrichtenden Arbeit mit einer ausreichenden Wärmeisolierung zu versehenSbg.
(4) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
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(5) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände
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(6) § 2 ist anzuwenden auf Wand- oder Deckenoberflächen, die dem Abs 4 Z 3 nicht entsprechen, mit Stichtag Inkrafttreten dieser Verordnung ALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.