§ 7 Sbg. ALFAL (weggefallen)

Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFW

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Fußböden, Wände und Decken

§ 7

(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie

1.

befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind und

2.

von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind.

(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass

1.

sie keine gefährlichen Neigungen und Stolperstellen aufweisen;

2.

sie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss aufweisen, wenn zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden;

3.

Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, dass verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, wenn dadurch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gefährdet werden können;

4.

Fußböden in Arbeitsräumen entsprechend der dort zu verrichtenden Arbeit mit einer ausreichenden Wärmeisolierung zu versehen sind.

(3) Wände und Decken in Arbeitsräumen sind entsprechend der dort zu verrichtenden Arbeit mit einer ausreichenden Wärmeisolierung zu versehenSbg.

(4) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie

1.

von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind;

2.

keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raums dem nicht entgegensteht;

3.

im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gefährdenden Ausmaß freisetzen.

(5) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände

1.

als solche deutlich gekennzeichnet sind und

2.

im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen

a)

aus Sicherheitsmaterial bestehen oder

b)

so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, dass die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.

(6) § 2 ist anzuwenden auf Wand- oder Deckenoberflächen, die dem Abs 4 Z 3 nicht entsprechen, mit Stichtag Inkrafttreten dieser Verordnung ALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 28.11.2003 bis 31.05.2023
Fußböden, Wände und Decken

§ 7

(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie

1.

befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind und

2.

von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind.

(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass

1.

sie keine gefährlichen Neigungen und Stolperstellen aufweisen;

2.

sie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss aufweisen, wenn zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden;

3.

Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, dass verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, wenn dadurch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gefährdet werden können;

4.

Fußböden in Arbeitsräumen entsprechend der dort zu verrichtenden Arbeit mit einer ausreichenden Wärmeisolierung zu versehen sind.

(3) Wände und Decken in Arbeitsräumen sind entsprechend der dort zu verrichtenden Arbeit mit einer ausreichenden Wärmeisolierung zu versehenSbg.

(4) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie

1.

von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind;

2.

keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raums dem nicht entgegensteht;

3.

im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gefährdenden Ausmaß freisetzen.

(5) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände

1.

als solche deutlich gekennzeichnet sind und

2.

im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen

a)

aus Sicherheitsmaterial bestehen oder

b)

so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, dass die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.

(6) § 2 ist anzuwenden auf Wand- oder Deckenoberflächen, die dem Abs 4 Z 3 nicht entsprechen, mit Stichtag Inkrafttreten dieser Verordnung ALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

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