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(1) Es ist dafür zu sorgen, dass
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(2) Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbst schließend ausgeführt, dürfen deren Selbstschließmechanismen nicht außer Funktion gesetzt werden und ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Selbstschließmechanismen ordnungsgemäß funktionieren.
(3) Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m² auf, ist im Torblatt eine Gehtüre einzurichten, wenn sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindetSbg. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kannALFAL seit 31.05.2023 weggefallen. Durch Maschinenkraft betriebene Tore sind so zu gestalten, dass der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.
(4) Türen von Stallungen sind nach außen aufgehend oder seitlich aufschiebbar einzurichten.
(5) § 2 ist anzuwenden auf Türen oder Tore, die dem Abs 1 Z 7 oder Abs 3 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass
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(2) Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbst schließend ausgeführt, dürfen deren Selbstschließmechanismen nicht außer Funktion gesetzt werden und ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Selbstschließmechanismen ordnungsgemäß funktionieren.
(3) Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m² auf, ist im Torblatt eine Gehtüre einzurichten, wenn sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindetSbg. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kannALFAL seit 31.05.2023 weggefallen. Durch Maschinenkraft betriebene Tore sind so zu gestalten, dass der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.
(4) Türen von Stallungen sind nach außen aufgehend oder seitlich aufschiebbar einzurichten.
(5) § 2 ist anzuwenden auf Türen oder Tore, die dem Abs 1 Z 7 oder Abs 3 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.