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(1) Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
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(2) Es ist dafür zu sorgen, dass öffenbare Fenster und Lichtkuppeln
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(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind
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(4) § 2 ist anzuwenden auf Lichtkuppeln und Glasdächer, die dem Abs 3 Z 1 nicht entsprechen, mit Stichtag Inkrafttreten dieser VerordnungSbg.
(5) Der Zugang zu Dächern aus Werkstoffen, die keinen ausreichenden Belastungswiderstand bieten, ist nur mit entsprechender Ausrüstung zulässig ALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
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(2) Es ist dafür zu sorgen, dass öffenbare Fenster und Lichtkuppeln
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(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind
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(4) § 2 ist anzuwenden auf Lichtkuppeln und Glasdächer, die dem Abs 3 Z 1 nicht entsprechen, mit Stichtag Inkrafttreten dieser VerordnungSbg.
(5) Der Zugang zu Dächern aus Werkstoffen, die keinen ausreichenden Belastungswiderstand bieten, ist nur mit entsprechender Ausrüstung zulässig ALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.