§ 9 Sbg. ALFAL (weggefallen)

Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFW

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer

§ 9

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer

1.

für die sich durch die Nutzungsart des Raums ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sind;

2.

so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, dass direkte Sonneneinstrahlung auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird, und diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind; und

3.

erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass öffenbare Fenster und Lichtkuppeln

1.

weder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer darstellen; und

2.

mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu betätigen und so gestaltet sind, dass sie keine Verletzungsgefahr für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer darstellen.

(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind

1.

so zu gestalten, dass sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gefährdenden Ausmaß freisetzen; und

2.

durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, dass sie durch herab fallende Gegenstände durchschlagen werden könnten.

(4) § 2 ist anzuwenden auf Lichtkuppeln und Glasdächer, die dem Abs 3 Z 1 nicht entsprechen, mit Stichtag Inkrafttreten dieser VerordnungSbg.

(5) Der Zugang zu Dächern aus Werkstoffen, die keinen ausreichenden Belastungswiderstand bieten, ist nur mit entsprechender Ausrüstung zulässig ALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 28.11.2003 bis 31.05.2023
Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer

§ 9

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer

1.

für die sich durch die Nutzungsart des Raums ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sind;

2.

so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, dass direkte Sonneneinstrahlung auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird, und diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind; und

3.

erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass öffenbare Fenster und Lichtkuppeln

1.

weder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer darstellen; und

2.

mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu betätigen und so gestaltet sind, dass sie keine Verletzungsgefahr für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer darstellen.

(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind

1.

so zu gestalten, dass sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gefährdenden Ausmaß freisetzen; und

2.

durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, dass sie durch herab fallende Gegenstände durchschlagen werden könnten.

(4) § 2 ist anzuwenden auf Lichtkuppeln und Glasdächer, die dem Abs 3 Z 1 nicht entsprechen, mit Stichtag Inkrafttreten dieser VerordnungSbg.

(5) Der Zugang zu Dächern aus Werkstoffen, die keinen ausreichenden Belastungswiderstand bieten, ist nur mit entsprechender Ausrüstung zulässig ALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

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