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(1) Öffnungen oder Vertiefungen in Böden und Decken, wie zB Einfüll- oder Abwurföffnungen, Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichernSbg. Sind solche Maßnahmen auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
(2) Erhöhte Bereiche, von denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht fest verschlossene Maueröffnungen mit einer lichten Höhe von mehr als 1,3 m, sind bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,0 m durch mindestens 1,0 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer oder Brüstungen zu sichern.
(3) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.
(4) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gefährdet werden könnten.
(5) Für Laderampen gilt:
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(6) § 2 ist anzuwenden auf Laderampen, die dem Abs 5 Z 2 und 3 nicht entsprechen, mit Stichtag Inkrafttreten dieser Verordnung.
(1) Öffnungen oder Vertiefungen in Böden und Decken, wie zB Einfüll- oder Abwurföffnungen, Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichernSbg. Sind solche Maßnahmen auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
(2) Erhöhte Bereiche, von denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht fest verschlossene Maueröffnungen mit einer lichten Höhe von mehr als 1,3 m, sind bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,0 m durch mindestens 1,0 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer oder Brüstungen zu sichern.
(3) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.
(4) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gefährdet werden könnten.
(5) Für Laderampen gilt:
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(6) § 2 ist anzuwenden auf Laderampen, die dem Abs 5 Z 2 und 3 nicht entsprechen, mit Stichtag Inkrafttreten dieser Verordnung.