§ 1 WKAP 2013 (weggefallen)

Wiener Krankenanstaltenplan 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999
(1) Der dieser Verordnung als Anlage angeschlossene Wiener Krankenanstaltenplan 2013 (WKAP 2013) gilt für Fondskrankenanstalten (§ 64a Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987).

(2) Hinsichtlich Nicht-Fondskrankenanstalten stellt der WKAP 2013 eine Empfehlung darseit 01.04.2019 weggefallen.

(3) Die im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) in der Fassung vom 23. November 2012 vorgesehenen Qualitätskriterien sind für Fondskrankenanstalten (§ 64a Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987) verbindlich.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 04.05.2013 bis 01.04.2019
(1) Der dieser Verordnung als Anlage angeschlossene Wiener Krankenanstaltenplan 2013 (WKAP 2013) gilt für Fondskrankenanstalten (§ 64a Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987).

(2) Hinsichtlich Nicht-Fondskrankenanstalten stellt der WKAP 2013 eine Empfehlung darseit 01.04.2019 weggefallen.

(3) Die im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) in der Fassung vom 23. November 2012 vorgesehenen Qualitätskriterien sind für Fondskrankenanstalten (§ 64a Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987) verbindlich.

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