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(1) Werden bewegungsbehinderte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinn der Abs 2 bis 4 zu adaptieren.
(2) Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3,0 cm betragen dürfen.
(3) Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinn der ÖNORM B 1600, ausgegeben am 1Sbg. August.1994, zu gestaltenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.
(4) Wenn gemäß § 25 Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für bewegungsbehinderte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinn der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
(1) Werden bewegungsbehinderte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinn der Abs 2 bis 4 zu adaptieren.
(2) Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3,0 cm betragen dürfen.
(3) Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinn der ÖNORM B 1600, ausgegeben am 1Sbg. August.1994, zu gestaltenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.
(4) Wenn gemäß § 25 Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für bewegungsbehinderte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinn der ÖNORM B 1600 zu gestalten.