§ 19 Sbg. ALFAL (weggefallen)

Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFW

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
4§ 19 Sbg. Abschnitt

Anforderungen an Arbeitsräume

Raumhöhe in Arbeitsräumen

§ 19

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werdenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Abweichend von Abs 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, wenn nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:

1.

2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m² bis 500 m²,

2.

2,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m².

(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.

(4) § 2 ist anzuwenden auf Arbeitsräume, die den Abs 1 oder 2 nicht entsprechen, mit Stichtag Inkrafttreten dieser Verordnung.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 28.11.2003 bis 31.05.2023
4§ 19 Sbg. Abschnitt

Anforderungen an Arbeitsräume

Raumhöhe in Arbeitsräumen

§ 19

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werdenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Abweichend von Abs 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, wenn nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:

1.

2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m² bis 500 m²,

2.

2,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m².

(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.

(4) § 2 ist anzuwenden auf Arbeitsräume, die den Abs 1 oder 2 nicht entsprechen, mit Stichtag Inkrafttreten dieser Verordnung.

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