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Anforderungen an Arbeitsräume
Raumhöhe in Arbeitsräumen
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werdenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.
(2) Abweichend von Abs 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, wenn nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
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(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
(4) § 2 ist anzuwenden auf Arbeitsräume, die den Abs 1 oder 2 nicht entsprechen, mit Stichtag Inkrafttreten dieser Verordnung.
Anforderungen an Arbeitsräume
Raumhöhe in Arbeitsräumen
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werdenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.
(2) Abweichend von Abs 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, wenn nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
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(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
(4) § 2 ist anzuwenden auf Arbeitsräume, die den Abs 1 oder 2 nicht entsprechen, mit Stichtag Inkrafttreten dieser Verordnung.