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(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m² für eine Dienstnehmerin oder einen Dienstnehmer und zusätzlich mindestens 5,0 m² für jede weitere Dienstnehmerin oder jeden weiteren Dienstnehmer beträgtSbg.
(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede Dienstnehmerin und jeden Dienstnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m² zur Verfügung steht, und zwar
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(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Dienstnehmerin und Dienstnehmer mindestens beträgt:
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(4) § 2 ist anzuwenden:
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(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m² für eine Dienstnehmerin oder einen Dienstnehmer und zusätzlich mindestens 5,0 m² für jede weitere Dienstnehmerin oder jeden weiteren Dienstnehmer beträgtSbg.
(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede Dienstnehmerin und jeden Dienstnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m² zur Verfügung steht, und zwar
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(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Dienstnehmerin und Dienstnehmer mindestens beträgt:
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(4) § 2 ist anzuwenden:
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